Fälligkeit und Ende der Schonfrist
Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
Mi. 10.09. – Fälligkeit1
– Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2
– Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
– Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag
– Umsatzsteuer3
Mo 15.09.4 – Ende der Schonfrist
1 Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2 Für den abgelaufenen Monat.
3 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4 Die Schonfrist endet am 15.09., weil der 13.09. ein Samstag ist.
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