Unternehmer sind verpflichtet, ihren Geschäftspartnern Rechnungen über ihre getätigten Lieferungen und sonstigen Leistungen zu erstellen. Die erforderlichen Rechnungsangaben sind in § 14 Abs. 4 UStG aufgelistet, wobei für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (brutto) Erleichterungen gelten (siehe § 33 UStDV). Fehlen vorgeschriebene Rechnungsangaben, ist beim Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
In der Praxis bestehen häufig Unsicherheiten bezüglich der Rechnungsanforderung „handelsübliche Bezeichnung“ der gelieferten Gegenstände oder „Art und Umfang“ der erbrachten sonstigen Leistung. Die Finanzverwaltung hat die Anforderung präzisiert und an die neuere Rechtsprechung angepasst.22
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22 Vgl. BMF-Schreiben vom 01.12.2021 – III C 2 – S 7280-a/19/10002 (BStBl 2021 I S. 2486).
Übersicht aktuellster NEWS
- Vorsteuerabzug bei BetriebsveranstaltungenDer Bundesfinanzhof hat noch einmal bestätigt, dass beim Überschreiten der Grenze von 110 Euro die Aufwendungen insgesamt als unentgeltliche Wertabgabe für den privaten Bedarf der Arbeitnehmer gelten, sodass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.
- Wertfeststellungen für Erbschaftsteuer bindendZu beachten ist, dass Schenkungen mit späteren Schenkungen oder Erbschaften zusammengerechnet werden, wenn diese vom gleichen Schenker bzw. Erblasser innerhalb von zehn Jahren erfolgen.
- Aus- und Weiterbildungskosten der eigenen Kinder als BetriebsausgabenBetriebliches Interesse und die Fremdüblichkeit der Vereinbarungen sind für den Betriebsausgabenabzug entscheidend.
- Inventur am Ende des WirtschaftsjahrsEine Inventur ist nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Dezember 2023Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Lohnsteuer-ErmäßigungErhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
- Ausweis von gewillkürtem BetriebsvermögenDie Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen muss dabei zeitnah durch eine Einlage oder Entnahme in der laufenden Buchführung erfolgen.
- Arbeitszimmer und Homeoffice ab 2023Detaillierte Zusammenfassung von Sachverhalten zum Ansetzen der Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers.
- Dienstleistungs- und Handwerkerrechnungen bis Jahresende 2023 bezahlenSoll noch für 2023 eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden, muss eine Rechnung vorliegen und die Bezahlung der Rechnung unbar bis zum 31.12.2023 auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen; dies gilt auch für Abschlagszahlungen.
- Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (z. B. anlässlich von Betriebs- oder Weihnachtsfeiern)Für einen den Freibetrag übersteigenden Teil kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) übernehmen.