In Folge des in 2017 in Kraft getretenen Geldwäschegesetzes ist ein elektronisch geführtes Transparenzregister eingerichtet worden, in dem
die wirtschaftlich berechtigten Personen von juristischen Personen des Privatrechts (z. B. GmbHs und AGs) und eingetragene Personengesellschaften (z. B. OHGs und KGs) gemeldet werden müssen. Bislang galt diese Meldung als erfolgt, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus öffentlichen Registern (z. B. Handels-, Partnerschafts-, Unternehmensregister) ergeben haben.
Seit dem 01.08.2021 ist diese „Meldefiktion“ entfallen. Unabhängig von Eintragungen in Registern o. Ä. sind die genannten Gesellschaften
nunmehr selbst mitteilungspflichtig und müssen „ihre“ wirtschaftlich Berechtigten melden, wenn diese
• mehr als 25 % der Kapitalanteile halten,
• mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
• auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben können.26
Davon betroffen sind auch kleinere Gesellschaften, wie z. B. „Einmann-GmbHs“.
Weitere Informationen zu diesem Thema sowie Fristen finden Sie im Download …
26 Vgl. im Einzelnen § 3 Abs. 2 Geldwäschegesetz.
Übersicht aktuellster NEWS
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- Steuerpläne der neuen RegierungskoalitionTatsächliche Umsetzung und konkrete Ausgestaltung noch nicht klar.
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- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juni 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
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- Keine Sonderabschreibung nach Abriss und NeubauBegünstigt ist daher ausdrücklich nur die Anschaffung oder Herstellung „neuer Wohnungen“ (§ 7b Abs. 1 Satz 1 EStG), ohne vorherigem Abriss der alten Wohnung.