In Folge des in 2017 in Kraft getretenen Geldwäschegesetzes ist ein elektronisch geführtes Transparenzregister eingerichtet worden, in dem
die wirtschaftlich berechtigten Personen von juristischen Personen des Privatrechts (z. B. GmbHs und AGs) und eingetragene Personengesellschaften (z. B. OHGs und KGs) gemeldet werden müssen. Bislang galt diese Meldung als erfolgt, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus öffentlichen Registern (z. B. Handels-, Partnerschafts-, Unternehmensregister) ergeben haben.
Seit dem 01.08.2021 ist diese „Meldefiktion“ entfallen. Unabhängig von Eintragungen in Registern o. Ä. sind die genannten Gesellschaften
nunmehr selbst mitteilungspflichtig und müssen „ihre“ wirtschaftlich Berechtigten melden, wenn diese
• mehr als 25 % der Kapitalanteile halten,
• mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
• auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben können.26
Davon betroffen sind auch kleinere Gesellschaften, wie z. B. „Einmann-GmbHs“.
Weitere Informationen zu diesem Thema sowie Fristen finden Sie im Download …
26 Vgl. im Einzelnen § 3 Abs. 2 Geldwäschegesetz.
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