Auch verhinderte Vermögensmehrungen können zu verdeckter Gewinnausschüttung führen
Bei einer GmbH und anderen Kapitalgesellschaften werden Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern regelmäßig darauf überprüft, ob sie dem entsprechen, was auch zwischen Fremden vereinbart worden wäre. Ergeben sich in diesem Zusammenhang zu hohe Entgelte – z. B. für Gehälter oder Mieten –, wird hinsichtlich des unangemessenen Teils eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen. Diese erhöht das körperschaft- und gewerbesteuerpflichtige Einkommen der Gesellschaft und ist beim Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.
Aber nicht nur solche Vermögensminderungen führen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, sondern auch verhinderte Vermögensmehrungen.
Vor diesem Hintergrund können z. B. Verrechnungskonten, die permanent einen Saldo zu Lasten des Gesellschafters aufweisen, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn keine oder eine unangemessen niedrige Verzinsung vorliegt.
Der Bundesfinanzhof10 hat jetzt Hinweise gegeben, was in diesem Zusammenhang als angemessen beurteilt werden kann. Danach liegt ein solcher Zins zwischen den banküblichen Guthabenzinsen und dem Zinssatz von z. B. Dispobzw. Überziehungskrediten. Dabei kann die jeweilige „Marge“ geteilt werden; ein Zinssatz genau zwischen dem Soll- und dem Habenzinssatz wäre also für die Verzinsung eines Verrechnungskontos nicht zu beanstanden und würde eine verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden.
10 BFH-Urteil vom 22.02.2023 I R 27/20 (BStBl 2023 II S. 840).
Übersicht aktuellster NEWS
- Keine Besteuerung einer Abfindung an weichenden WohnungsmieterVorzeitige Aufgabe der Rechte (Besitzrecht, Mieterschutz) aus dem Mietvertrag als nicht steuerbare Entschädigung im Bereich der Vermögensumschichtung.
- Freibetrag für Bonuszahlungen von KrankenkassenZu prüfen ist, ob eine Beitragsrückerstattung vorliegt oder ob Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet werden.
- Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs bei Zahlung in die ErhaltungsrücklageAls Werbungskosten abzugsfähig, erst mit der tatsächlichen Verwendung der Mittel.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im April 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Vernichtung von Geschäfts- und BuchhaltungsunterlagenÜberblick der Unterlagen, die nach dem 31.12.2024 vernichtet werden können.
- Erbschaftsteuer: Freibetrag bei Verzicht des Vaters auf gesetzliches ErbrechtZivilrechtlich gilt der verzichtende Vater des Enkelkindes als vorverstorben. Aber …
- Aktuelle GrunderwerbsteuersätzeÜberblick über die aktuellen Steuersätze
- Erlass von Grundsteuer wegen ErtragsminderungEin Erlass kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter die Minderung des Ertrags nicht zu vertreten hat.
- Verteilung einer Leasing-Sonderzahlung bei ReisekostenAufwendungen für einen privaten PKW, die mehrere Jahre betreffen, sind rechnerisch periodengerecht zu verteilen.
- Aufteilung eines Kaufpreises auf Gebäude und Grund und BodenKorrektur erforderlich, wenn Aufteilung wirtschaftlich nicht haltbar erscheint (Für das Gebäude um 10 % oder mehr übersteigend).