Gleichzeitig steigt die sog. Minijobgrenze von 450 Euro auf 520 Euro pro Monat. Dieser Grenzbetrag richtet sich zukünftig nach der Entwicklung des Mindestlohns: Bei Ansatz des Mindestlohns von 12 Euro bei 10 Stunden Wochenarbeitszeit ergibt sich ein durchschnittlicher Monatslohn in Höhe der Minijobgrenze von 520 Euro. Bei künftigen Mindestlohnsteigerungen wird auch die Minijobgrenze entsprechend angepasst (Mindestlohn multipliziert mit 130 und geteilt durch 3, anschließend ggf. auf einen vollen Euro aufrunden).12
Bisher sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die am 30.09.2022 mit einem Monatslohn von 450,01 Euro bis 520,00 Euro versicherungspflichtig beschäftigt sind, können eine bis zum 31.12.2023 befristete Bestandsschutzregelung in Anspruch nehmen, sodass die Sozialversicherungspflicht für dieses Arbeitsverhältnis bestehen bleibt, solange ihr Arbeitsentgelt weiterhin 450 Euro übersteigt.
Ab dem 01.10.2022 wird auch die Grenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (sog. Gleitzone oder Midijob) von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Dies bewirkt regelmäßig eine Entlastung der Arbeitnehmer von Sozialversicherungsbeiträgen in diesem Übergangsbereich.
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12 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022 (BGBl 2022 I S. 969).
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- Pauschalabfindungen für Verzicht auf nacheheliche AnprüchePauschale Abfindungen für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche gelten als schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen. Da Ansprüche erst nach Scheidung entstehen, fehlt eine anrechenbare Gegenleistung.
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- Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen EhegattenMietverhältnisse zwischen Ehegatten sind steuerlich anerkannt, sofern sie fremdüblich gestaltet und durchgeführt werden; BFH-Urteil stärkt Anerkennung trotz gemeinsamer Kontobewegungen.




