Gleichzeitig steigt die sog. Minijobgrenze von 450 Euro auf 520 Euro pro Monat. Dieser Grenzbetrag richtet sich zukünftig nach der Entwicklung des Mindestlohns: Bei Ansatz des Mindestlohns von 12 Euro bei 10 Stunden Wochenarbeitszeit ergibt sich ein durchschnittlicher Monatslohn in Höhe der Minijobgrenze von 520 Euro. Bei künftigen Mindestlohnsteigerungen wird auch die Minijobgrenze entsprechend angepasst (Mindestlohn multipliziert mit 130 und geteilt durch 3, anschließend ggf. auf einen vollen Euro aufrunden).12
Bisher sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die am 30.09.2022 mit einem Monatslohn von 450,01 Euro bis 520,00 Euro versicherungspflichtig beschäftigt sind, können eine bis zum 31.12.2023 befristete Bestandsschutzregelung in Anspruch nehmen, sodass die Sozialversicherungspflicht für dieses Arbeitsverhältnis bestehen bleibt, solange ihr Arbeitsentgelt weiterhin 450 Euro übersteigt.
Ab dem 01.10.2022 wird auch die Grenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (sog. Gleitzone oder Midijob) von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Dies bewirkt regelmäßig eine Entlastung der Arbeitnehmer von Sozialversicherungsbeiträgen in diesem Übergangsbereich.
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12 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022 (BGBl 2022 I S. 969).
Übersicht aktuellster NEWS
- Vorsteuerabzug bei BetriebsveranstaltungenDer Bundesfinanzhof hat noch einmal bestätigt, dass beim Überschreiten der Grenze von 110 Euro die Aufwendungen insgesamt als unentgeltliche Wertabgabe für den privaten Bedarf der Arbeitnehmer gelten, sodass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.
- Wertfeststellungen für Erbschaftsteuer bindendZu beachten ist, dass Schenkungen mit späteren Schenkungen oder Erbschaften zusammengerechnet werden, wenn diese vom gleichen Schenker bzw. Erblasser innerhalb von zehn Jahren erfolgen.
- Aus- und Weiterbildungskosten der eigenen Kinder als BetriebsausgabenBetriebliches Interesse und die Fremdüblichkeit der Vereinbarungen sind für den Betriebsausgabenabzug entscheidend.
- Inventur am Ende des WirtschaftsjahrsEine Inventur ist nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Dezember 2023Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Lohnsteuer-ErmäßigungErhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
- Ausweis von gewillkürtem BetriebsvermögenDie Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen muss dabei zeitnah durch eine Einlage oder Entnahme in der laufenden Buchführung erfolgen.
- Arbeitszimmer und Homeoffice ab 2023Detaillierte Zusammenfassung von Sachverhalten zum Ansetzen der Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers.
- Dienstleistungs- und Handwerkerrechnungen bis Jahresende 2023 bezahlenSoll noch für 2023 eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden, muss eine Rechnung vorliegen und die Bezahlung der Rechnung unbar bis zum 31.12.2023 auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen; dies gilt auch für Abschlagszahlungen.
- Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (z. B. anlässlich von Betriebs- oder Weihnachtsfeiern)Für einen den Freibetrag übersteigenden Teil kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) übernehmen.