Personengesellschaften weiterhin für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen fingiert
Kernpunkt des MoPeG14 ist die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (eingetragenen) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sowie die für alle Personengesellschaften geltende Aufgabe des zivilrechtlichen Gesamthandsprinzips und Einführung des Gesellschaftsvermögens. Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft und nicht mehr gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter. Für die Erbengemeinschaft und für die bisherige (nicht eingetragene) GbR gilt weiterhin die Gesamthandsregelung.
Da hierdurch verschiedene steuerliche Regelungen, die für die Gesamthand gelten, ins Leere laufen würden, soll steuerlich die Weitergeltung des Gesamthandsprinzips gewährleistet werden. Dafür sind u. a. folgende Anpassungen vorgenommen worden:15
- In der Abgabenordnung wurde insbesondere ergänzt, dass bei der Besteuerung nach dem Einkommen das Gesamthandsprinzip weiterhin zu beachten ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO).16
- Im Erbschaftsteuer– und Schenkungsteuerrecht wurde § 2a ErbStG eingefügt, der für rechtsfähige Personengesellschaften die Fortführung des Gesamthandsprinzips und die Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter (Transparenzprinzip) klarstellt.
- Durch die Einführung eines neuen § 24 GrEStG wird die Weitergeltung verschiedener grunderwerbsteuerlicher Begünstigungen erreicht; danach werden Personengesellschaften weiterhin für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen fingiert. Bei Übertragung eines im Alleineigentum eines Gesellschafters stehenden Grundstücks auf eine Personengesellschaft wird so beispielsweise wie bisher keine Grunderwerbsteuer erhoben, soweit der Veräußerer an der Gesellschaft beteiligt ist.17 Die Geltung der Regelung ist jedoch bis zum 31.12.2026 befristet. 18 Der Gesetzgeber plant bis zum Ablauf der Frist eine umfassende Reform des Grunderwerbsteuerrechts, die den konkreten Anpassungsbedarf durch die Auswirkungen des MoPeG berücksichtigen soll.
14 Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.08.2021 (BGBl 2021 I S. 3436).
15 Siehe das Kreditzweitmarktförderungsgesetz (BGBl 2023 I Nr. 411).
16 Zu weiteren Änderungen der AO vgl. BMF vom 29.12.2023 – IV D 1 – S 0062/23/10005 (BStBl 2024 I S. 12).
17 Siehe § 5 Abs. 2 GrEStG. 18 Vgl. Art. 30 und 36 Abs. 5 Kreditzweitmarktförderungsgesetz.
Übersicht aktuellster NEWS
- Vollverzingung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen EU-RechtDie Vollverzinsung nach § 233a AO verstößt laut BFH nicht gegen EU‑Recht. Sie dient dem steuerlichen Belastungsausgleich und besitzt keinen Sanktionscharakter.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für PflichtteilsverzichtAbfindungen für einen Pflichtteilsverzicht sind auch bei Ratenzahlung nicht einkommensteuerpflichtig, da sie wie ererbte Vermögensrechte gelten. Sie können jedoch schenkungsteuerpflichtig sein.
- Anscheinsbeweis für die Privatnutzung betrieblicher PKWsEin geldwerter Vorteil entsteht nur, wenn ein Dienstwagen tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wurde; dann greift regelmäßig der Anscheinsbeweis. Bei Gesellschafter‑Geschäftsführern wird private Nutzung hingegen stets vermutet – selbst ohne Vereinbarung oder trotz Nutzungsverbots.
- Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer- ErklärungPrivate Kapitalerträge sind meist durch Abgeltungsteuer abgegolten, müssen aber angegeben werden, wenn kein Steuerabzug erfolgte oder eine günstigere Veranlagung möglich ist. Angaben lohnen sich zudem bei Kirchensteuerkorrekturen, Verlustverrechnung oder vorteilhaftem Teileinkünfteverfahren.
- Erstattung von ausländischen Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)Unternehmen können sich ausländische Vorsteuer aus Drittstaaten erstatten lassen, sofern Gegenseitigkeit besteht. Anträge erfolgen direkt im Drittstaat und erfordern Unternehmerbescheinigung und Originalbelege.
- Anwendung der Regelungen zur neuen AktivrenteDie neue Aktivrente stellt Arbeitslohn aktiv beschäftigter Rentner bis 24.000 € jährlich steuerfrei. Freibetrag gilt zeitanteilig; Werbungskosten sind anteilig zu kürzen.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juni 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und HandwerkerleistungenSteuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten auch für Arbeiten außerhalb des Grundstücks und bei Umzug. Begünstigt werden nur unbar bezahlte, korrekt abgerechnete Leistungen ohne Neubauarbeiten.
- Schenkungsteuer: „Übliche Gelegenheitsgeschenke“ steuerfreiÜbliche Gelegenheitsgeschenke sind nur nach allgemeiner Verkehrsanschauung steuerfrei. Ein Ostergeschenk von 20.000 Euro überschreitet diesen Rahmen und ist schenkungsteuerpflichtig.




