Personengesellschaften weiterhin für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen fingiert
Kernpunkt des MoPeG14 ist die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (eingetragenen) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sowie die für alle Personengesellschaften geltende Aufgabe des zivilrechtlichen Gesamthandsprinzips und Einführung des Gesellschaftsvermögens. Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft und nicht mehr gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter. Für die Erbengemeinschaft und für die bisherige (nicht eingetragene) GbR gilt weiterhin die Gesamthandsregelung.
Da hierdurch verschiedene steuerliche Regelungen, die für die Gesamthand gelten, ins Leere laufen würden, soll steuerlich die Weitergeltung des Gesamthandsprinzips gewährleistet werden. Dafür sind u. a. folgende Anpassungen vorgenommen worden:15
- In der Abgabenordnung wurde insbesondere ergänzt, dass bei der Besteuerung nach dem Einkommen das Gesamthandsprinzip weiterhin zu beachten ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO).16
- Im Erbschaftsteuer– und Schenkungsteuerrecht wurde § 2a ErbStG eingefügt, der für rechtsfähige Personengesellschaften die Fortführung des Gesamthandsprinzips und die Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter (Transparenzprinzip) klarstellt.
- Durch die Einführung eines neuen § 24 GrEStG wird die Weitergeltung verschiedener grunderwerbsteuerlicher Begünstigungen erreicht; danach werden Personengesellschaften weiterhin für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen fingiert. Bei Übertragung eines im Alleineigentum eines Gesellschafters stehenden Grundstücks auf eine Personengesellschaft wird so beispielsweise wie bisher keine Grunderwerbsteuer erhoben, soweit der Veräußerer an der Gesellschaft beteiligt ist.17 Die Geltung der Regelung ist jedoch bis zum 31.12.2026 befristet. 18 Der Gesetzgeber plant bis zum Ablauf der Frist eine umfassende Reform des Grunderwerbsteuerrechts, die den konkreten Anpassungsbedarf durch die Auswirkungen des MoPeG berücksichtigen soll.
14 Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.08.2021 (BGBl 2021 I S. 3436).
15 Siehe das Kreditzweitmarktförderungsgesetz (BGBl 2023 I Nr. 411).
16 Zu weiteren Änderungen der AO vgl. BMF vom 29.12.2023 – IV D 1 – S 0062/23/10005 (BStBl 2024 I S. 12).
17 Siehe § 5 Abs. 2 GrEStG. 18 Vgl. Art. 30 und 36 Abs. 5 Kreditzweitmarktförderungsgesetz.
Übersicht aktuellster NEWS
- Teilentgeltliche Übertragung einer Immobilie als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 EStG?Für die Ermittlung des entgeltlichen Teils werden der Verkehrswert und das übernommene Darlehen bzw. der Kaufpreis ins Verhältnis gesetzt.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Februar 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Option zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren bei Beteiligung an einer GmbHVoraussetzung: Beteiligung an Kapitalgesellschaft min. 25% oder min. 1% und berufliche Tätigkeit für diese mit maßgeblichem unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit
- Sachbezugswerte 2025 für Lohnsteuer und SozialversicherungSachbezüge wie Unterkunft oder Kantinenmahlzeit sind als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig der Sozialversicherung zu unterwerfen.
- Neue Werte in der Sozialversicherung für 2025Ab dem 01.01.2025 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung)
- Gesetzesänderungen ab 01.01.2025Lesen Sie mehr über Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege, abziehbare Kinderbetreuungskosten, Unterhaltszahlungen und Rechnungen von Kleinunternehmern
- Rechnungen von Kleinunternehmern ab 01.01.2025Passen Sie jetzt Ihre Rechnungsvorlagen an die neue Regelung an!
- Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben zum Jahreswechsel bei Einnahmenüberschussrechnung und ÜberschusseinkünftenBeim Zufluss von Einnahmen ist z. B. der Zeitpunkt der Entgegennahme von Bargeld, eines Schecks oder die Gutschrift auf dem Bankkonto maßgebend.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Januar 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter- Geschäftsführers nach Beginn der PensionszahlungenReduziertes Gehalt für aktive Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalls und neben der Versorgungsleistung unschädlich.