Steuerliche Bewertung gemeinsamer Arbeitszimmer von Ehegatten
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind nur dann in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann eine Jahrespauschale von 1.260 Euro abgezogen werden, die allerdings für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel zu kürzen ist.4
Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, kann für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung eine Tagespauschale von 6 Euro (höchstens 1.260 Euro im Jahr) abgezogen werden. 5
Der Bundesfinanzhof6 hatte in einem Fall zu prüfen, ob der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung eines Selbständigen im häuslichen Arbeitszimmer lag.
Im Streitfall wurden drei einzelne Räume (ca. 20 % der gesamten Wohnfläche) eines einem Ehepaar gemeinsam gehörenden Einfamilienhauses ausschließlich für betriebliche Zwecke des Ehemanns genutzt, davon zwei Räume durch den Ehemann selbst, im dritten Raum erledigte die Ehefrau unentgeltlich Büroarbeiten für den Selbständigen. Der Bundesfinanzhof sah die drei Räume insgesamt als ein Arbeitszimmer an.
Das Gericht kam zu dem vorläufigen Ergebnis, dass unter Einbeziehung der Tätigkeit der Ehefrau zeitlich der wesentliche Anteil der gesamten betrieblichen Tätigkeit für den Betrieb im häuslichen Arbeitszimmer stattfand. Da das Einfamilienhaus dem Ehemann zur Hälfte gehörte und der betriebliche Anteil nur ca. 20 % der gesamten Wohnfläche betragen hat, kam ein Abzug der gesamten Arbeitszimmerkosten als Betriebsausgaben beim Ehemann in Betracht.
4 Siehe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.
5 Siehe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG.
6 BFH-Beschluss vom 18.11.2025 VIII S 27/24 (AdV).
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