Steuerliche Bewertung gemeinsamer Arbeitszimmer von Ehegatten
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind nur dann in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann eine Jahrespauschale von 1.260 Euro abgezogen werden, die allerdings für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel zu kürzen ist.4
Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, kann für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung eine Tagespauschale von 6 Euro (höchstens 1.260 Euro im Jahr) abgezogen werden. 5
Der Bundesfinanzhof6 hatte in einem Fall zu prüfen, ob der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung eines Selbständigen im häuslichen Arbeitszimmer lag.
Im Streitfall wurden drei einzelne Räume (ca. 20 % der gesamten Wohnfläche) eines einem Ehepaar gemeinsam gehörenden Einfamilienhauses ausschließlich für betriebliche Zwecke des Ehemanns genutzt, davon zwei Räume durch den Ehemann selbst, im dritten Raum erledigte die Ehefrau unentgeltlich Büroarbeiten für den Selbständigen. Der Bundesfinanzhof sah die drei Räume insgesamt als ein Arbeitszimmer an.
Das Gericht kam zu dem vorläufigen Ergebnis, dass unter Einbeziehung der Tätigkeit der Ehefrau zeitlich der wesentliche Anteil der gesamten betrieblichen Tätigkeit für den Betrieb im häuslichen Arbeitszimmer stattfand. Da das Einfamilienhaus dem Ehemann zur Hälfte gehörte und der betriebliche Anteil nur ca. 20 % der gesamten Wohnfläche betragen hat, kam ein Abzug der gesamten Arbeitszimmerkosten als Betriebsausgaben beim Ehemann in Betracht.
4 Siehe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.
5 Siehe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG.
6 BFH-Beschluss vom 18.11.2025 VIII S 27/24 (AdV).
Übersicht aktuellster NEWS
- Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ SteuerzahlerSäumniszuschläge entstehen bei verspäteter Steuerzahlung, trotz 3‑tägiger Schonfrist. Ein Erlass ist möglich, wenn ein Versehen vorliegt und der Steuerzahler sonst zuverlässig zahlt.
- Erbschaftsteuer: Rechtsanwaltskosten bei ErbauseinandersetzungAnwaltskosten für die eigentliche Erbauseinandersetzung gelten als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit. Verwaltungskosten des Nachlasses sind steuerlich nicht abziehbar.
- Minijobs: Befreiung von Abgaben zur Rentenversicherung einmalig widerrufbarDer einmalige Widerruf der Rentenversicherungsbefreiung macht Minijobber wieder beitragspflichtig. Pflichtbeiträge verbessern Wartezeiten, Rentenansprüche und weitere sozialrechtliche Leistungen.
- Zinslose Ratenzahlung bei Grundstücksveräußerungen im PrivatvermögenZinslose familiäre Grundstücksraten gelten steuerlich als entgeltfreie Kapitalüberlassung. Der BFH erkennt weder Kapitalerträge noch Schenkungen ohne verdeckte Zinsvereinbarung an.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im August 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht verfassungswidrigDer BFH bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des baden‑württembergischen Grundsteuergesetzes. Auch andere Landesmodelle stehen noch zur Prüfung an, Entscheidungen folgen voraussichtlich Ende 2026.
- Erbschaftsteuerbefreiung für „Familienheim“: Verspäteter Einzug mehr als 2 Jahre nach dem ErbfallDie Steuerbefreiung für ein geerbtes Familienheim entfällt, wenn der Erbe nicht unverzüglich einzieht. Ein Einzug erst nach 2,5 Jahren gilt als verspätet und nicht entschuldbar.
- Nutzung des Privat-PKW trotz FirmenwagenüberlassungWer trotz Firmenwagen freiwillig den Privat‑PKW für Dienstfahrten nutzt, kann die Kosten nicht absetzen. Der BFH wertet dies als private Mitveranlassung und damit als unangemessen.
- Außergewöhnliche Belastung: Behandlung in PrivatklinikKosten für Behandlungen in Privatkliniken gelten nur dann als außergewöhnliche Belastung, wenn ihre medizinische Notwendigkeit gegenüber Vertragskrankenhäusern nachweisbar ist. Ohne zwingende Gründe fehlt die steuerliche Zwangsläufigkeit.
- Vorsteuerabzug bei AnzahlungenDer Vorsteuerabzug aus Anzahlungen ist zulässig, wenn Zahlung und Rechnung für eine zukünftige Leistung vorliegen. Bleibt die Leistung aus, besteht der Abzug nur bei gutgläubiger Zahlung.




