Erben können sie geltend machen, eigene Bestattungsvorsorge nicht
Beerdigungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen von den Erben als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen des § 33 EStG steuermindernd geltend gemacht werden. Dies ist nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster dagegen nicht für die eigene Bestattungsvorsorge möglich, auch wenn dadurch den Erben Beerdigungskosten erspart werden.19
Die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen setzt grundsätzlich voraus, dass zwangsläufig größere Aufwendungen als bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands anfallen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Nach Auffassung des Gerichts entstehen durch Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge keine größeren Aufwendungen als der Mehrzahl anderer Steuerpflichtiger. Denn der Eintritt des Todes und die Notwendigkeit, bestattet zu werden, trifft jeden Menschen, sodass eine entsprechende Vorsorge nicht außergewöhnlich ist.
Ferner erwachsen Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge mangels rechtlicher, tatsächlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht zwangsläufig, sondern werden freiwillig erbracht (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
19 FG Münster vom 23.06.2025 10 K 1483/24 E.
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