Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Accessoires nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
Aufwendungen für Berufskleidung können gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG in voller Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist.15
Hierunter fallen z. B. Arbeitsschutzkleidung, Arztkittel, Uniformen oder Kleidung mit Firmenlogo. Bei typischer Berufskleidung ist es unschädlich, wenn die Kleidung auch privat getragen wird.
Dagegen sind Aufwendungen für normale bürgerliche Kleidung, die auch außerhalb der Berufssphäre getragen werden kann, regelmäßig nicht abzugsfähig.16 Dies gilt z. B. für Business- oder Bürokleidung, Konzertkleider einer Musikerin, Sportkleidung eines Sportlehrers oder Schuhe eines Briefträgers.
In einem aktuellen Streitfall präsentierte eine Influencerin im Rahmen ihrer Influencer- und Blogger-Tätigkeit regelmäßig hochwertige Mode-, Lifestyle-, Einrichtungs- und Kosmetikprodukte im Internet.
Die zu diesem Zweck angeschafften hochwertigen Handtaschen, Schmuck und Kleidung machte sie als Betriebsausgaben geltend.
Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht17 mit folgender Begründung abgelehnt:
Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, d. h., es muss ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf bestehen und die Aufwendungen müssen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Eine private Mitbenutzung kann zur teilweisen oder vollständigen Versagung des Betriebsausgabenabzugs führen.
Ein nach objektiven Maßstäben zutreffend ermittelter Anteil der betrieblichen Nutzung oder auch eine Schätzung sei bei diesen strittigen Gegenständen nach Auffassung des Gerichts nicht möglich.
Die Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Accessoires für die Tätigkeit als Influencerin waren deshalb in voller Höhe als Aufwendungen der Lebensführung anzusehen und daher nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
15 Vgl. BFH-Urteil vom 18.04.1991 IV R 13/90 (BStBl 1991 II S. 751).
16 Vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2022 VIII R 33/18 (BStBl 2022 II S. 614).
17 Niedersächsisches FG vom 13.11.2023 3 K 11195/21.
Übersicht aktuellster NEWS
- Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht verfassungswidrigDer BFH bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des baden‑württembergischen Grundsteuergesetzes. Auch andere Landesmodelle stehen noch zur Prüfung an, Entscheidungen folgen voraussichtlich Ende 2026.
- Erbschaftsteuerbefreiung für „Familienheim“: Verspäteter Einzug mehr als 2 Jahre nach dem ErbfallDie Steuerbefreiung für ein geerbtes Familienheim entfällt, wenn der Erbe nicht unverzüglich einzieht. Ein Einzug erst nach 2,5 Jahren gilt als verspätet und nicht entschuldbar.
- Nutzung des Privat-PKW trotz FirmenwagenüberlassungWer trotz Firmenwagen freiwillig den Privat‑PKW für Dienstfahrten nutzt, kann die Kosten nicht absetzen. Der BFH wertet dies als private Mitveranlassung und damit als unangemessen.
- Außergewöhnliche Belastung: Behandlung in PrivatklinikKosten für Behandlungen in Privatkliniken gelten nur dann als außergewöhnliche Belastung, wenn ihre medizinische Notwendigkeit gegenüber Vertragskrankenhäusern nachweisbar ist. Ohne zwingende Gründe fehlt die steuerliche Zwangsläufigkeit.
- Vorsteuerabzug bei AnzahlungenDer Vorsteuerabzug aus Anzahlungen ist zulässig, wenn Zahlung und Rechnung für eine zukünftige Leistung vorliegen. Bleibt die Leistung aus, besteht der Abzug nur bei gutgläubiger Zahlung.
- Bagatellgrenze für eigenbetrieblich genutzte GrundstückeEigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile gelten künftig bis 30 m² oder 40.000 € nicht als Betriebsvermögen. Die neue Regelung vereinfacht die Prüfung und gilt rückwirkend für offene Fälle.
- Steuerermäßigungen bei Entschädigungen und Vergütungen für mehrere Jahre nicht mehr beim LohnsteuerabzugDie Steuerermäßigung für Entschädigungen und mehrjährige Vergütungen wird nicht mehr beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Arbeitnehmer müssen den Vorteil nun über die Einkommensteuer‑Veranlagung geltend machen.
- Vollverzingung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen EU-RechtDie Vollverzinsung nach § 233a AO verstößt laut BFH nicht gegen EU‑Recht. Sie dient dem steuerlichen Belastungsausgleich und besitzt keinen Sanktionscharakter.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für PflichtteilsverzichtAbfindungen für einen Pflichtteilsverzicht sind auch bei Ratenzahlung nicht einkommensteuerpflichtig, da sie wie ererbte Vermögensrechte gelten. Sie können jedoch schenkungsteuerpflichtig sein.




