In einem Testament können – wie das im sog. Berliner Testament üblich ist – der Ehepartner als alleiniger Erbe und die Kinder als Schlusserben bestimmt werden. Dies schränkt den Überlebenden in seinem Verfügungsrecht über das von seinem Ehepartner geerbte Vermögen ggf. ein. Schenkt der überlebende Partner einem der Kinder z.B. ein Grundstück aus dem geerbten Vermögen, ergeben sich für die anderen Kinder ggf. Ersatzansprüche.
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- Verlustausgleichsverbot bei Termingeschäften verfassungswidrig?Werden allerdings entsprechende Verluste erzielt, sind diese nur sehr eingeschränkt mit anderen Einkünften ausgleichsfähig.
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- Zufluss einer Tantieme bei einem beherrschenden Gesellschafter-GeschäftsführerEine Tantieme gilt in diesen Fällen mit der Feststellung des Jahresabschlusses in Form von Arbeitslohn als zugeflossen, sofern nicht eine andere Fälligkeit vereinbart ist .