Flexible Zuordnung mit steuerlichen Folgen
Wirtschaftsgüter, die nicht überwiegend betrieblich genutzt werden, aber in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, können dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 10% und höchstens 50% beträgt (sog. gewillkürtes Betriebsvermögen).
Dies gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart, d. h. sowohl für Bilanzierende als auch für Selbständige, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln (z.B. Freiberufler).6
Zu beachten ist, dass z. B. der Gewinn aus dem Verkauf eines PKW, der dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet wurde, grundsätzlich in voller Höhe der Einkommensteuer zu unterwerfen ist.7
Die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen muss zeitnah durch eine Einlage oder Entnahme in der laufenden Buchführung erfolgen. Insbesondere zum Jahresende ist zu prüfen, ob ein Wirtschaftsgut weiterhin als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden soll; ist dies nicht der Fall, ist eine entsprechende (erfolgswirksame) Entnahme im Rahmen der laufenden Buchführung z. B. für den Monat Dezember zu buchen.
6 Siehe R 4.2 Abs. 1 EStR sowie H 4.2 (1) Gewillkürtes Betriebsvermögen EStH; Besonderheiten gelten bei Grundstücken.
7 Siehe hierzu BFH-Urteil vom 16.06.2020 VIII R 9/18 (BStBl 2020 II S. 845) und Informationsbrief August 2024 Nr. 3.
Übersicht aktuellster NEWS
- Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht verfassungswidrigDer BFH bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des baden‑württembergischen Grundsteuergesetzes. Auch andere Landesmodelle stehen noch zur Prüfung an, Entscheidungen folgen voraussichtlich Ende 2026.
- Erbschaftsteuerbefreiung für „Familienheim“: Verspäteter Einzug mehr als 2 Jahre nach dem ErbfallDie Steuerbefreiung für ein geerbtes Familienheim entfällt, wenn der Erbe nicht unverzüglich einzieht. Ein Einzug erst nach 2,5 Jahren gilt als verspätet und nicht entschuldbar.
- Nutzung des Privat-PKW trotz FirmenwagenüberlassungWer trotz Firmenwagen freiwillig den Privat‑PKW für Dienstfahrten nutzt, kann die Kosten nicht absetzen. Der BFH wertet dies als private Mitveranlassung und damit als unangemessen.
- Außergewöhnliche Belastung: Behandlung in PrivatklinikKosten für Behandlungen in Privatkliniken gelten nur dann als außergewöhnliche Belastung, wenn ihre medizinische Notwendigkeit gegenüber Vertragskrankenhäusern nachweisbar ist. Ohne zwingende Gründe fehlt die steuerliche Zwangsläufigkeit.
- Vorsteuerabzug bei AnzahlungenDer Vorsteuerabzug aus Anzahlungen ist zulässig, wenn Zahlung und Rechnung für eine zukünftige Leistung vorliegen. Bleibt die Leistung aus, besteht der Abzug nur bei gutgläubiger Zahlung.
- Bagatellgrenze für eigenbetrieblich genutzte GrundstückeEigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile gelten künftig bis 30 m² oder 40.000 € nicht als Betriebsvermögen. Die neue Regelung vereinfacht die Prüfung und gilt rückwirkend für offene Fälle.
- Steuerermäßigungen bei Entschädigungen und Vergütungen für mehrere Jahre nicht mehr beim LohnsteuerabzugDie Steuerermäßigung für Entschädigungen und mehrjährige Vergütungen wird nicht mehr beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Arbeitnehmer müssen den Vorteil nun über die Einkommensteuer‑Veranlagung geltend machen.
- Vollverzingung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen EU-RechtDie Vollverzinsung nach § 233a AO verstößt laut BFH nicht gegen EU‑Recht. Sie dient dem steuerlichen Belastungsausgleich und besitzt keinen Sanktionscharakter.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für PflichtteilsverzichtAbfindungen für einen Pflichtteilsverzicht sind auch bei Ratenzahlung nicht einkommensteuerpflichtig, da sie wie ererbte Vermögensrechte gelten. Sie können jedoch schenkungsteuerpflichtig sein.




