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Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig?

Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung sind grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar, werden aber meist vom Höchstbetrag begrenzt. Daher bringen sie steuerlich in der Praxis selten Vorteile.

Steuerliche Wirkung privater Pflegezusatzversicherungen im Überblick

Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung (hierzu zählen die soziale Pflegeversicherung und die private Pflege-Pflichtversicherung) sind ebenso wie die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung in voller Höhe als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben abziehbar.4

Auch Aufwendungen für einen darüberhinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz wie beispielsweise für eine private Pflegezusatzversicherung, die der Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, können grundsätzlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.5 Allerdings ist für diese Aufwendungen die steuerliche Abzugsfähigkeit auf einen Höchstbetrag begrenzt (§ 10 Abs. 4 EStG), der regelmäßig schon durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird.

Im Ergebnis wirken sich die Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung damit steuerlich in den meisten Fällen nicht aus.

Der Bundesfinanzhof6 hat in einem aktuellen Urteil die Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Beschränkung des Sonderausgabenabzugs bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts erfordert das grundgesetzlich abgesicherte Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums7 lediglich, dass der Staat die Pflegeversicherungsbeiträge, die vom Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge angesehen werden und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen, steuerlich freistellen müsse.

Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung fallen nicht hierunter.

4 § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG.
5 § 10 Abs. 1 Nr. 3a Halbsatz 1 EStG.
6 BFH-Urteil vom 24.07.2025 X R 10/20 (BStBl 2025 II S. 919).

7 Siehe Art. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz.

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