Der Bundesfinanzhof begründet die Nichtanerkennung von ausländischen Betriebsstättenverlusten
Ausländische Einkünfte, die in einem Land erzielt werden, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, werden im Inland grundsätzlich nach zwei unterschiedlichen Regelungen behandelt:
- Anrechnungsmethode: Die Einkünfte werden im Inland erfasst; die im Ausland gezahlte Steuer wird regelmäßig auf die inländische Steuer angerechnet.
- Freistellungsmethode: Die Besteuerung erfolgt ausschließlich im Ausland; ggf. wirken sich die Einkünfte auf die Höhe des Steuersatzes für im Inland steuerpflichtige Einkünfte aus (sog. Progressionsvorbehalt; § 32b EStG).
Für Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten sehen die in den DBAs vereinbarten Regelungen mit den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten regelmäßig die Freistellungsmethode vor.
Der Bundesfinanzhof6 hat bestätigt, dass Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung einer Kapitalgesellschaft nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnet werden können, wenn dem deutschen Staat kein Besteuerungsrecht zusteht. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang nunmehr klargestellt, dass dies selbst dann gilt, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich „unter keinen Umständen“ verwertbar und damit final sind. Dies kann z. B. bei Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit der ausländischen Betriebsstätte aufgrund anhaltender Verluste, bei Übertragung oder Umwandlung der Betriebsstätte der Fall sein.
Der Bundesfinanzhof begründet die Nichtanerkennung von ausländischen Betriebsstättenverlusten damit, dass die in den DBAs vereinbarte abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte, also Verluste, umfasst.
Der Ausschluss des Verlustabzugs verstößt auch im Hinblick auf sog. finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht, wie eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofs7 ergab.
6 Siehe BFH-Urteil vom 22.02.2023 I R 35/22.
7 EuGH-Urteil vom 22.09.2022 C-538/20.
Übersicht aktuellster NEWS
- Besonderes Verlustausgleichsverbot bei Termingeschäften abgeschafftBeide Regelungen sind auf alle am 06.12.2024 noch offenen Veranlagungen nicht mehr anzuwenden.
- Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten DarlehenFür die Berechnung der Schenkungsteuer ist eine Bewertung der vergünstigten Kapitalnutzung nach dem Bewertungsgesetz vorzunehmen.
- Verdienstausfallentschädigung einer Versicherung – Spätere Erstattung der SteuerlastVerdienstausfallentschädigung möglichst brutto ausbezahlen lassen, um durch Zusammenballung der Einkünfte den Vorteil der tarifermäßigten Besteuerung zu nutzen.
- Umsatzsteuer bei Erträgen aus strafbaren HandlungenEs kommt nicht darauf an, ob die Tätigkeit gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
- Fitnessstudiobeiträge bei Funktionstraining nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigenBei den Mitgliedsbeiträgen handelt es sich um Kosten für vorbeugende bzw. der Gesundheit im Allgemeinen dienende Maßnahmen.
- Veräußerung von Nachlassvermögen nach Erwerb von Anteilen an einer ErbengemeinschaftAnschaffung oder Veräußerung einer Beteiligung an Gesamthandsgemeinschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.
- Keine Besteuerung einer Abfindung an weichenden WohnungsmieterVorzeitige Aufgabe der Rechte (Besitzrecht, Mieterschutz) aus dem Mietvertrag als nicht steuerbare Entschädigung im Bereich der Vermögensumschichtung.
- Freibetrag für Bonuszahlungen von KrankenkassenZu prüfen ist, ob eine Beitragsrückerstattung vorliegt oder ob Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet werden.
- Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs bei Zahlung in die ErhaltungsrücklageAls Werbungskosten abzugsfähig, erst mit der tatsächlichen Verwendung der Mittel.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im April 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.