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Besteuerung der Erdgas-Wärme-Soforthilfe

Dabei werden die Entlastungsbeträge als sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG behandelt.

Die Besteuerung der im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)22 benannten Entlastungen an private Letztverbraucher hat der Gesetzgeber im Zuge des Jahressteuergesetzes 202223 mit den neu in das Einkommensteuergesetz eingefügten §§ 123 ff. geregelt. Dabei werden die Entlastungsbeträge als sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG behandelt.

Die Besteuerung erfolgt in diesem Fall gemäß § 123 Abs. 2 EStG nach einer besonderen Milderungsregelung (vgl. § 124 EStG):

Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro (Ehepartner: 133.830 Euro) bleiben die Entlastungen steuerfrei; danach beginnt eine anteilige Besteuerung. Der steuerpflichtige Anteil steigt kontinuierlich an. Erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 104.009 Euro (Ehepartner: 208.018 Euro) unterliegen die Entlastungen in voller Höhe der Einkommensteuer.

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22 Siehe BGBl 2022 I S. 2051 ff.
23 Siehe BGBl 2022 I S. 2294.

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