Zur finanziellen Entlastung der privaten Haushalte von den infolge des Ukraine-Krieges stark gestiegenen Energiekosten hatte der Bund u. a. die Kosten für den Abschlag Dezember 2022 für Gas- und Wärmelieferungen übernommen.7 Dabei handelte es sich um eine einmalige Zahlung, um den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Gas- Wärmepreisbremse8 ab März 2023 (mit rückwirkender Geltung ab Januar 2023) zu überbrücken.
Um den sozialen Ausgleich sicherzustellen, hatte der Gesetzgeber die Versteuerung dieser Entlastungszahlung für Privatpersonen vorgesehen.9 Nach einer aktuellen Gesetzesänderung entfällt diese Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 nunmehr ersatzlos.10
7 Vgl. Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) vom 15.11.2022 (BGBl 2022 I S. 2051 ff.).
8 Vgl. Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) vom 20.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2894).
9 Siehe §§ 123 bis 126 EStG sowie Informationsbrief Februar 2023 Nr. 8.
10 Vgl. Art. 19 i. V. m. Art. 36 Abs. 2 Kreditzweitmarktförderungsgesetz (BGBl 2023 I Nr. 411).
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