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Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software nur noch ein Jahr

Im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung können die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Hard- und Software in voller Höhe (ggf. bis auf einen Erinnerungswert von 1 Euro) abgeschrieben werden; …
Ab Veranlagungszeitraum 2021

Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben, nach dem für „Computerhardware“ sowie für „Software“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann (statt z. B. von drei Jahren), konkretisiert. 5 Darin wird klargestellt, dass im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Hard- und Software in voller Höhe (ggf. bis auf einen Erinnerungswert von 1 Euro) abgeschrieben werden können; eine zeitanteilige Abschreibung ist bei unterjähriger Anschaffung nicht erforderlich. Bei der Inventur sind diese abgeschriebenen Wirtschaftsgüter aber zu erfassen.

Weitere Informationen zu diesem Thema wie: Was umfasst „Computerhardware“ und „Software“, Restbuchwerte, Werbungskosten finden Sie im Download.

5 BMF-Schreiben vom 26.02.2021 (siehe auch Informationsbrief April 2021 Nr. 1), ersetzt durch Schreiben vom 22.02.2022 – IV C 3 –

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