Lohnsteuerpflichtig sind auch Zuwendungen, die der Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsveranstaltung trägt. Neben Speisen und Getränken gehören dazu z. B. auch Aufwendungen für künstlerische Darbietungen, Raummiete, Eintrittskarten oder Fahrtkosten.
Von den Zuwendungen kann jedoch ein Freibetrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer abgezogen werden; dies gilt für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich.11 Übersteigen die Aufwendungen den Freibetrag, liegen insoweit lohnsteuerpflichtige Sachbezüge vor, die der Arbeitgeber mit 25% pauschal versteuern kann.12
Eine Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Auch Abteilungsfeiern, Pensionärstreffen oder Jubiläumsfeiern werden hierbei regelmäßig anerkannt,13 wenn alle Zugehörigen der jeweiligen Personengruppe teilnehmen können.
Handelt es sich dagegen um Veranstaltungen nur für einen beschränkten Teilnehmerkreis …
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11 Vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG.
12 § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.
13 Siehe BMF-Schreiben vom 14.10.2015 – IV C 5 – S 2332/15/10001 (BStBl
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