Beitragszahlungen an Krankenkassen sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Erfolgen umgekehrt Zahlungen der Krankenkasse an ihr Mitglied, ist zu prüfen, ob insoweit eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragsrückerstattung vorliegt.
Werden von der gesetzlichen Krankenkasse z. B. im Rahmen eines Bonusprogramms Kosten für Gesundheitsmaßnahmen (teilweise) erstattet oder wird eine Pauschalzahlung geleistet, liegt keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragsrückerstattung vor, sofern damit konkret einer Gesundheitsmaßnahme zuzuordnende Kosten ausgeglichen werden.14
In einer aktuellen Stellungnahme hat die Finanzverwaltung15 diese Rechtsprechung umgesetzt.
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14 BFH-Urteil vom 06.05.2020 X R 16/18; vgl. auch Informationsbrief Oktober 2020 Nr. 7.
15 BMF-Schreiben vom 16.12.2021 – IV C 3 – S 2221/20/10012.
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