Bonuszahlungen bis zu einer Höhe von 150 Euro jährlich führen nicht zu einer Kürzung der Sonderausgaben.
Beiträge für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung sind im Rahmen der sog. Basisversorgung in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig.
Leistet die Krankenkasse (Bonus-)Zahlungen an ihre Mitglieder, ist zu prüfen, ob eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragsrückerstattung vorliegt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich die Bonuszahlung auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z. B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten), oder für aufwandsunabhängiges Verhalten (wie z. B. Nichtraucher-Status oder gesundes Körpergewicht) gewährt wird.
Eine Beitragsrückerstattung liegt allerdings dann nicht vor, wenn im Bonusprogramm der Krankenkasse (zusätzliche) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet werden, die nicht im regulären Basiskrankenversicherungsumfang enthalten sind (z. B. Osteopathie-Behandlung) oder der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. Zahnreinigung oder Beiträge für ein Fitnessstudio) und vom Versicherten privat finanziert worden sind.11
In diesem Zusammenhang hat die Finanzverwaltung eine befristete Vereinfachungsregelung geschaffen.12 Danach führen Bonuszahlungen bis zu einer Höhe von 150 Euro jährlich für jeden Versicherten nicht zu einer Kürzung der Sonderausgaben, unabhängig davon, ob diese für zusätzliche Kosten des Versicherten geleistet werden.
Erst ein 150 Euro übersteigender Betrag mindert den Sonderausgabenabzug, es sei denn, der Versicherte weist nach, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro auf kostenbasierten Gesundheitsmaßnahmen beruhen. Diese Vereinfachungsregelung ist jetzt für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen verlängert worden.13
11 Siehe BMF-Schreiben vom 16.12.2021 – IV C 3 – S 2221/20/10012 (BStBl 2022 I S. 155), Rz. 88 bis 89a.
12 BMF-Schreiben vom 16.12.2021 (Fußnote 11), Rz. 89b.
13 Siehe BMF-Schreiben vom 28.12.2023 – IV C 3 – S 2221/20/10012 (BStBl 2024 I S. 209).
Übersicht aktuellster NEWS
- Sachzuwendungen an Arbeitnehmerkönnen regelmäßig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden …
- Ausweis von gewillkürtem Betriebsvermögenz. B. Gewinn aus PKW-Verkauf (gewillkürtes Betriebsvermögen) grundsätzlich in voller Höhe der Einkommensteuer zu unterwerfen
- Sonderausgaben 2024Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im November 2024Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Adoptionskosten keine außergewöhnlichen BelastungenAdoptionen sind mangels medizinischer Indikation keine Heilbehandlung und können einer solchen auch nicht gleichgestellt werden.
- Ertragsteuerrechtliche Behandlung von InfluencernGestellte Produkte oder Dienstleistungen gelten ebenfalls als Betriebseinnahme – nicht als Geschenk!
- Mindestpflegedauer beim Pflege-PauschbetragMindestens 10% der insgesamt erforderlichen Pflegeleistungen müssen erbracht werden.
- Veranstaltung zur Verabschiedung eines ArbeitnehmersDie in den Lohnsteuer-Richtlinien vorgesehene Unterscheidung ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.
- Kindergeld: Aufnahme einer erwachsenen schwerbehinderten Person in einen HaushaltDer Pflegefamilie steht allerdings nur Kindergeld zu, wenn ein „Pflegekindschaftsverhältnis“ i. S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG besteht
- Verlustausgleichsverbot bei Termingeschäften verfassungswidrig?Werden allerdings entsprechende Verluste erzielt, sind diese nur sehr eingeschränkt mit anderen Einkünften ausgleichsfähig.