Übernimmt Arbeitgeber die Kosten für überwiegend betriebliche Interessen entfällt der Werbungskostenabzug.
Arbeitnehmer können Aufwendungen für die berufliche Fortbildung als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd geltend machen.22 Übernimmt oder erstattet der Arbeitgeber die Fortbildungskosten seiner Arbeitnehmer ganz oder teilweise, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn dies in ganz überwiegend betrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgt.23 Insoweit entfällt dann der Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer.
Unklar war in diesem Zusammenhang, wie der Teilerlass eines staatlichen Darlehens nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz steuerlich zu behandeln ist. Der Bundesfinanzhof24 hat nun in einem Fall entschieden, in dem neben einem direkten Zuschuss zu den Fortbildungskosten ein KfW-Darlehen gewährt wurde, das nach bestandener Abschlussprüfung zum Teil erlassen wurde. Das Gericht sah den allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängigen Darlehenserlass bei der beruflichen Aufstiegsförderung als „Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen“ an, der zu Arbeitslohn führt. Im Jahr des Erlasses wurden daher die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit um den Erlassbetrag erhöht.
22 Bei Selbständigen kommt für Fortbildungsaufwendungen entsprechend ein Betriebsausgabenabzug in Betracht.
23 Siehe dazu R 19.7 LStR.
24 BFH-Urteil vom 23.11.2023 VI R 9/21.
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