Vorraussetzung ist eine Sonervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Vorausszahlungen aus 2023
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können eine Dauerfristverlängerung für 2024 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2023 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2024 stellen.
Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann grundsätzlich für Januar am 10.03., für Februar am 10.04. usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.20
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2023 angemeldet und bis zum 10.02.2024 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10.02.2025 fällige Vorauszahlung für Dezember 2024 angerechnet.
Vierteljahreszahler21 brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Vierteljahreszahler können einen erstmaligen Antrag auf Fristverlängerung bis zum 10.04.2024 beim Finanzamt stellen.
Termine, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, verschieben sich auf den nächsten Werktag (§ 108 AO).
20 Siehe §§ 46 bis 48 UStDV.
21 Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 € betragen hat; betrug die Umsatzsteuer 2023 nicht mehr als 1.000 €, so kommt eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen durch das Finanzamt in Betracht (vgl. im Einzelnen § 18 Abs. 2 UStG).
Übersicht aktuellster NEWS
- Ertragsteuerrechtliche Behandlung von InfluencernGestellte Produkte oder Dienstleistungen gelten ebenfalls als Betriebseinnahme – nicht als Geschenk!
- Mindestpflegedauer beim Pflege-PauschbetragMindestens 10% der insgesamt erforderlichen Pflegeleistungen müssen erbracht werden.
- Veranstaltung zur Verabschiedung eines ArbeitnehmersDie in den Lohnsteuer-Richtlinien vorgesehene Unterscheidung ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.
- Kindergeld: Aufnahme einer erwachsenen schwerbehinderten Person in einen HaushaltDer Pflegefamilie steht allerdings nur Kindergeld zu, wenn ein „Pflegekindschaftsverhältnis“ i. S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG besteht
- Verlustausgleichsverbot bei Termingeschäften verfassungswidrig?Werden allerdings entsprechende Verluste erzielt, sind diese nur sehr eingeschränkt mit anderen Einkünften ausgleichsfähig.
- Aufzeichnungspflichten beim häuslichen ArbeitszimmerBeim häuslichen Arbeitszimmer gelten besondere Abzugsbeschränkungen
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Oktober 2024Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-MitgliedstaatenVorraussetzung, das in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielt wurden.
- Umsatzsteuer: Innenleistungen bei Organschaft nicht steuerbarEntgeltliche Leistungen zwischen den Beteiligten einer Organschaft unterliegen nicht dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer nach EU-Recht.
- Zufluss einer Tantieme bei einem beherrschenden Gesellschafter-GeschäftsführerEine Tantieme gilt in diesen Fällen mit der Feststellung des Jahresabschlusses in Form von Arbeitslohn als zugeflossen, sofern nicht eine andere Fälligkeit vereinbart ist .