Vierteljahreszahler20 brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können eine Dauerfristverlängerung für 2025 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2024 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2025 stellen.
Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann grundsätzlich für Januar am 10.03., für Februar am 10.04. usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.19
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2024 angemeldet und bis zum 10.02.2025 entrichtet wird.
Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10.02.2026 fällige Vorauszahlung für Dezember 2025 angerechnet.
Vierteljahreszahler20 brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf).
Vierteljahreszahler können einen erstmaligen Antrag auf Fristverlängerung bis zum 10.04.2025 beim Finanzamt stellen.
Termine, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, verschieben sich auf den nächsten Werktag (§ 108 AO).
19 Siehe §§ 46 bis 48 UStDV.
20 Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, wenn seit dem 01.01.2025 die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 9.000 € betragen hat (siehe Art. 5 des 4. Bürokratieentlastungsgesetzes, BGBl 2024 I Nr. 323); betrug die Umsatzsteuer 2024 nicht mehr als 2.000 € (siehe Art. 23 Wachstumschancengesetz, BGBl 2024 I Nr. 108), so kommt eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen durch das Finanzamt in Betracht (vgl. im Einzelnen § 18 Abs. 2 UStG).
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