Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Bei der Veräußerung oder Aufgabe eines (Teil-) Betriebs wird auf Antrag ein Freibetrag berücksichtigt und eine Steuerermäßigung gewährt, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne17 dauernd berufsunfähig ist.18 Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Der Bundesfinanzhof 19 hat insoweit entschieden, dass zum formalisierten Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers, wie er bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ausdrücklich gefordert wird,20 zwar zulässig,21 aber keineswegs zwingend notwendig ist. Ausdrücklich bejaht hat der Bundesfinanzhof auch die Möglichkeit des Nachweises durch nichtamtliche Unterlagen von Fachärzten und anderen Medizinern, insbesondere in Form von fachärztlichen Bescheinigungen.
17 Vgl. § 240 Abs. 2 SGB VI.
18 Vgl. § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 3 EStG.
19 BFH-Urteil vom 14.12.2022 X R 10/21.
20 Vgl. § 33 Abs. 4 EStG, § 64 EStDV.
21 Vgl. R 16 Abs. 14 EStR.
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