Sehr geehrte/-r Mandant/-in,
in Deutschland müssen rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden, nachdem Bundestag und Bundesrat 2019 eine Grundsteuerreform verabschiedeten. Das Bundesverfassungsgericht forderte diese Neuregelung, da der bislang von den Finanzämtern berechnete Wert der Grundstücke und Gebäude auf veralteten Zahlen beruhte. Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümerinnen und Eigentümer 2022 eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben. Hierzu werden sie von der Finanzverwaltung im Jahr 2022 aufgefordert werden. Etliche Bundesländer werden das voraussichtlich in Form einer Allgemeinverfügung vornehmen.
Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke mehrere Jahre Zeit benötigen, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 herangezogen. Eine Länderöffnungsklausel ermöglicht den Bundesländern, statt des Bundesrechts eigene Länderlösungen zu beschließen und anzuwenden. Davon haben mehrere Bundesländer inzwischen bereits Gebrauch gemacht.
Als Eigentümer eines (privat genutzten/betrieblichen/landwirtschaftlichen/forstwirtschaftlichen) Grundstückes sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Hierzu ist einiges an Vorbereitungen zu treffen.
Als Ihr Berater in allen steuerrechtlichen Belangen, unterstütze ich Sie gerne und berate Sie zum Neubewertungsverfahren individuell und kann auch den Prozess und die Abwicklung mit den Finanzbehörden für Sie übernehmen. Vorbereitende Tätigkeiten, wie zum Beispiel das Beibringen entsprechender benötigter Unterlagen, sollten bereits jetzt vorgenommen werden. Hierzu verweisen wir auf das stetig aktualisierte Dokument „Checkliste für Mandanten“.
Die Abgabefrist der Erklärungen ist auf den Zeitraum 01.07.2022 bis 31.10.2022 begrenzt.
Übersicht aktuellster NEWS
- Aktuelle GrunderwerbsteuersätzeGrunderwerbsteuer fällt auf Grundstücke und Gebäude an; bewegliches Inventar mindert die Bemessungsgrundlage, wenn es separat ausgewiesen wird. Erhaltungsrücklagen senken die Steuerbasis nicht, aber mindern ertragsteuerlich die Anschaffungskosten.
- Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig?Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung sind grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar, werden aber meist vom Höchstbetrag begrenzt. Daher bringen sie steuerlich in der Praxis selten Vorteile.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im März 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Steueränderungsgesetz 2025 usw.Ab 2026 gelten zahlreiche Steuererleichterungen, u. a. für Rentner, Ehrenamt und Gastronomie. Auch Gemeinnützigkeit und Spendenabzüge werden ausgeweitet und angehoben.
- Einlage des Familienheims in eine Ehegatten-GbR als steuerfreie SchenkungDie Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten‑GbR gilt schenkungsteuerlich als Zuwendung an den Ehepartner. Die Steuerbefreiung bleibt auch bei geplanter Vermietung bestehen.
- Tarifermäßigung bei Abgeltungszahlungen für UrlaubsanspruchDas Finanzgericht Münster erkennt Urlaubsabgeltungen als mehrjährige Vergütungen an. Dadurch kann die Tarifermäßigung angewendet werden; die Revision zum BFH ist zugelassen.
- Steuerberatungskosten keine Veräußerungskosten beim Verkauf einer wesentlichen BeteiligungSteuerberatungskosten beim Verkauf wesentlicher Beteiligungen gelten nicht als Veräußerungskosten. Der BFH sieht sie primär als Aufwand zur allgemeinen Steuererklärungspflicht.
- Entgeltlicher Verzicht bei unentgeltlichem Nießbrauch an einem vermieteten GrundstückDer Bundesfinanzhof wertet die Ablösung eines Nießbrauchs nun als steuerpflichtige Entschädigung. Beim Eigentümer gelten die Zahlungen als nicht sofort abziehbare Anschaffungskosten.
- Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer- Vorauszahlungen 2026Unternehmer können für 2026 eine Dauerfristverlängerung beantragen, teils mit Sondervorauszahlung. Vierteljahreszahler sind davon ausgenommen und profitieren automatisch von bestehenden Verlängerungen.
- Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. FebruarArbeitgeber müssen Jahresmeldungen für alle Beschäftigten bis zum 15.02.2026 elektronisch einreichen. Auch Minijobs sind meldepflichtig, teils mit zusätzlichen steuerlichen Angaben.




