Sehr geehrte/-r Mandant/-in,
in Deutschland müssen rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden, nachdem Bundestag und Bundesrat 2019 eine Grundsteuerreform verabschiedeten. Das Bundesverfassungsgericht forderte diese Neuregelung, da der bislang von den Finanzämtern berechnete Wert der Grundstücke und Gebäude auf veralteten Zahlen beruhte. Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümerinnen und Eigentümer 2022 eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben. Hierzu werden sie von der Finanzverwaltung im Jahr 2022 aufgefordert werden. Etliche Bundesländer werden das voraussichtlich in Form einer Allgemeinverfügung vornehmen.
Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke mehrere Jahre Zeit benötigen, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 herangezogen. Eine Länderöffnungsklausel ermöglicht den Bundesländern, statt des Bundesrechts eigene Länderlösungen zu beschließen und anzuwenden. Davon haben mehrere Bundesländer inzwischen bereits Gebrauch gemacht.
Als Eigentümer eines (privat genutzten/betrieblichen/landwirtschaftlichen/forstwirtschaftlichen) Grundstückes sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Hierzu ist einiges an Vorbereitungen zu treffen.
Als Ihr Berater in allen steuerrechtlichen Belangen, unterstütze ich Sie gerne und berate Sie zum Neubewertungsverfahren individuell und kann auch den Prozess und die Abwicklung mit den Finanzbehörden für Sie übernehmen. Vorbereitende Tätigkeiten, wie zum Beispiel das Beibringen entsprechender benötigter Unterlagen, sollten bereits jetzt vorgenommen werden. Hierzu verweisen wir auf das stetig aktualisierte Dokument „Checkliste für Mandanten“.
Die Abgabefrist der Erklärungen ist auf den Zeitraum 01.07.2022 bis 31.10.2022 begrenzt.
Übersicht aktuellster NEWS
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- Dienstleistungs- und Handwerkerrechnungen bis Jahresende bezahlenSteuerermäßigungen für Haushalts- und Handwerkerleistungen setzen Rechnung und unbare Zahlung voraus. Entscheidend ist der Zahlungszeitpunkt.
- Bundesverfassungsgericht: Verhandlung zur Verfassungsmäßigkeit der ErbschaftsteuerDas Bundesverfassungsgericht prüft die steuerliche Begünstigung betrieblichen Vermögens. Im Fokus steht die Gleichbehandlung gegenüber Privatvermögen.
- Gesetzliche Regelung zur Kassenpflicht geplantFür viele Selbständige soll ab 2028 eine elektronische Kasse verpflichtend werden. Offene Ladenkassen könnten dann weitgehend entfallen.
- Verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Aussetzungszinsen vor 2019Die Verfassungsmäßigkeit der Aussetzungszinsen von 0,5 % monatlich für Zeiträume vor 2019 wird gerichtlich hinterfragt. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht aus.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Oktober 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags 2023Das Finanzgericht hält den Grundfreibetrag 2023 für verfassungsgemäß. Eine abschließende Klärung durch den Bundesfinanzhof steht noch aus.
- Betriebsstätte bei einem Selbständigen als Ziel von Fahrten von der WohnungFür Selbständige ist die dauerhafte betriebliche Einrichtung steuerlich besonders relevant. Fahrten dorthin unterliegen speziellen Pauschalregelungen.
- Kein Übergang des Sonderausgabenabzugs für Baudenkmäler etc. nach § 10f EStG auf ErbenDer Sonderausgabenabzug für Baudenkmäler und Sanierungsobjekte ist personenbezogen. Er geht grundsätzlich nicht auf Erben über.
- Aufwendungen für Renovierung im Zusammenhang mit Veräußerung keine WerbungskostenVertraglich zugesagte Renovierungen vor einer Immobilienveräußerung zählen zu Veräußerungskosten. Ein Werbungskostenabzug bei Vermietungseinkünften scheidet aus.




