Sehr geehrte/-r Mandant/-in,
in Deutschland müssen rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden, nachdem Bundestag und Bundesrat 2019 eine Grundsteuerreform verabschiedeten. Das Bundesverfassungsgericht forderte diese Neuregelung, da der bislang von den Finanzämtern berechnete Wert der Grundstücke und Gebäude auf veralteten Zahlen beruhte. Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümerinnen und Eigentümer 2022 eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben. Hierzu werden sie von der Finanzverwaltung im Jahr 2022 aufgefordert werden. Etliche Bundesländer werden das voraussichtlich in Form einer Allgemeinverfügung vornehmen.
Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke mehrere Jahre Zeit benötigen, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 herangezogen. Eine Länderöffnungsklausel ermöglicht den Bundesländern, statt des Bundesrechts eigene Länderlösungen zu beschließen und anzuwenden. Davon haben mehrere Bundesländer inzwischen bereits Gebrauch gemacht.
Als Eigentümer eines (privat genutzten/betrieblichen/landwirtschaftlichen/forstwirtschaftlichen) Grundstückes sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Hierzu ist einiges an Vorbereitungen zu treffen.
Als Ihr Berater in allen steuerrechtlichen Belangen, unterstütze ich Sie gerne und berate Sie zum Neubewertungsverfahren individuell und kann auch den Prozess und die Abwicklung mit den Finanzbehörden für Sie übernehmen. Vorbereitende Tätigkeiten, wie zum Beispiel das Beibringen entsprechender benötigter Unterlagen, sollten bereits jetzt vorgenommen werden. Hierzu verweisen wir auf das stetig aktualisierte Dokument „Checkliste für Mandanten“.
Die Abgabefrist der Erklärungen ist auf den Zeitraum 01.07.2022 bis 31.10.2022 begrenzt.
Übersicht aktuellster NEWS
- Erlass von Grundsteuer wegen Ertrags – minderungEin Erlass von Grundsteuer kommt auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemein schwierigen Wirtschaftslage in Betracht.
- Geltendmachung des Pflege-Pauschbetragspflegende Personen, die ein enges persönliches Verhältnis zum Pflegebedürftigen haben, können im Rahmen der außer gewöhnlichen Belastungen den Pflege-Pauschbetrag geltend machen (26)
- Verfassungsmäßigkeit der SäumniszuschlägeDie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezog sich jedoch ausdrücklich nur auf die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen, …
- Kinderbetreuungskosten nur bei Haushaltszugehörigkeit – Regelung verfassungswidrig?Es können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
- Vernichtung von BuchhaltungsunterlagenAufzubewahren sind alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der Aufzeichnungspflichten von Bedeutung sind.
- Veräußerung von Nachlassvermögen nach Erwerb von Anteilen an einer Erben Gemein SchaftDer Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft stehe nicht dem anteiligen Erwerb der im Gesamthandsvermögen enthaltenen Wirtschaftsgüter gleich.(12)
- Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung?Das Bundesmodell steht im Verdacht, verfassungswidrig zu sein.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im März 2024Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Lohnsteuerbescheinigungen 2023Übermittlung muss bis Ende Februar 2024 erfolgen.
- PKW-Nutzung: Vorteilsminderung durch Garagen- und StellplatzkostenSelbst getragene Garagenkosten (hier: am Wohnort) können bei der 1 %-Regelung nur dann vorteilsmindernd berücksichtigt werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch eine Vereinbarung verpflichtetet hat, den PKW in einer Garage unterzustellen.