Sehr geehrte/-r Mandant/-in,
in Deutschland müssen rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden, nachdem Bundestag und Bundesrat 2019 eine Grundsteuerreform verabschiedeten. Das Bundesverfassungsgericht forderte diese Neuregelung, da der bislang von den Finanzämtern berechnete Wert der Grundstücke und Gebäude auf veralteten Zahlen beruhte. Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümerinnen und Eigentümer 2022 eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben. Hierzu werden sie von der Finanzverwaltung im Jahr 2022 aufgefordert werden. Etliche Bundesländer werden das voraussichtlich in Form einer Allgemeinverfügung vornehmen.
Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke mehrere Jahre Zeit benötigen, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 herangezogen. Eine Länderöffnungsklausel ermöglicht den Bundesländern, statt des Bundesrechts eigene Länderlösungen zu beschließen und anzuwenden. Davon haben mehrere Bundesländer inzwischen bereits Gebrauch gemacht.
Als Eigentümer eines (privat genutzten/betrieblichen/landwirtschaftlichen/forstwirtschaftlichen) Grundstückes sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Hierzu ist einiges an Vorbereitungen zu treffen.
Als Ihr Berater in allen steuerrechtlichen Belangen, unterstütze ich Sie gerne und berate Sie zum Neubewertungsverfahren individuell und kann auch den Prozess und die Abwicklung mit den Finanzbehörden für Sie übernehmen. Vorbereitende Tätigkeiten, wie zum Beispiel das Beibringen entsprechender benötigter Unterlagen, sollten bereits jetzt vorgenommen werden. Hierzu verweisen wir auf das stetig aktualisierte Dokument „Checkliste für Mandanten“.
Die Abgabefrist der Erklärungen ist auf den Zeitraum 01.07.2022 bis 31.10.2022 begrenzt.
Übersicht aktuellster NEWS
- Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und HandwerkerleistungenFür Aufwendungen im Zusammenhang mit Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden.
- Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)In Deutschland ansässige Unternehmer bzw. Unternehmen können sich unter bestimmten Voraussetzungen die ausländische Vorsteuer erstatten lassen.
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig im Jahr der Heirat bzw. der TrennungAlleinstehende erhalten einen Steuerfreibetrag von 4.008 Euro, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht; für jedes weitere Kind erhöht sich der Freibetrag um 240 Euro (vgl. § 24b Abs. 2 EStG).
- Veräußerung eines mit einem „Gartenhaus“ bebauten GrundstücksWerden private Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte wie z. B. Erbbaurechte innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert, sind die daraus erzielten Gewinne als privates Veräußerungsgeschäft grundsätzlich steuerpflichtig, …
- Kinderfreibeträge bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft der ElternFür Besserverdienende kann die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung günstiger sein als das Kindergeld.
- Steuerermäßigung für zusammengeballte ÜberstundenvergütungenUm die Progressionswirkung bei einem zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen zu mildern, kann die Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung vorgenommen werden.
- Erbschaftsteuer: Unterschiedliche Besteuerung von Privat- und Betriebsvermögen nicht verfassungswidrigNach dem derzeitigen Erbschaftsteuerrecht kommen beim Erwerb von Betriebsvermögen unterschiedliche Begünstigungen in Betracht.
- Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer- ErklärungKapitalerträge müssen regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden. Die Angabe von privaten Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann aber zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein …
- Kindergeld: Krankheitsbedingte Unterbrechung bzw. Abbruch einer AusbildungIn Fällen, in denen das Kind seine Ausbildung aufgrund einer vorübergehenden Erkrankung unterbrechen muss oder eine Ausbildung deshalb nicht beginnen kann, ist eine Berücksichtigung nur unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich. (17)
- Weitere Anhebung des Mindestlohns und Erhöhung der Grenze für geringfügige BeschäftigungFür das Jahr 2022 wurden bereits zwei Anhebungen des Mindestlohns beschlossen. Durch eine weitere gesetzliche Regelung (14) ist vorgesehen, den Mindestlohn erneut zu erhöhen.