Stellplatzkosten als zusätzlicher Werbungskostenabzug bei Zweitwohnung
Arbeitnehmer können notwendige Mehraufwendungen, die ihnen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten geltend machen.
Dazu gehören insbesondere:12
- Aufwendungen für die Zweitwohnung am Arbeitsort,
- die Entfernungspauschale von 0,38 Euro pro Entfernungskilometer für eine tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrt pro Woche (ggf. alternativ Aufwendungen für Telefonate mit der Familie),
- Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 3 Monate, • Umzugskosten.
Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft beinhalten nicht nur die Miete, sondern auch die Mietnebenkosten für Strom, Wasser, Heizung usw.
Für diese Aufwendungen gilt ein Höchstbetrag (im Inland)13 von 1.000 Euro im Monat.
Unklar war, ob die Aufwendungen für eine Garage bzw. für einen PKW-Einstellplatz am Arbeitsort zu den Unterkunftskosten gehören und damit beim Höchstbetrag zu berücksichtigen sind.
Der Bundesfinanzhof14 hat in einer aktuellen Entscheidung die Aufwendungen für einen PKWEinstellplatz als Werbungskosten wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung anerkannt, und zwar ohne Anrechnung auf den Höchstbetrag für Unterkunftskosten.
Er verglich die Aufwendungen mit denen für die Anschaffung von Haushalts- und Einrichtungsgegenständen für die Zweitwohnung, die ebenfalls zusätzlich zum Höchstbetrag als Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung abgezogen werden können.
Aus Sicht des Gerichts waren die Gründe für die Anmietung des Stellplatzes unerheblich und ein separater Mietvertrag für den Stellplatz war nicht erforderlich.
Auch die Höhe der Miete von monatlich 170 Euro wurde wegen der im Streitfall angespannten Parkplatzsituation zwar als hoch, aber noch als ortsüblich angesehen.
12 Vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sowie R 9.11 LStR mit Hinweisen.
13 Für im Ausland belegene Zweitwohnungen gilt kein fester Höchstbetrag; die Aufwendungen können berücksichtigt werden, „soweit sie notwendig und angemessen sind“ (R 9.11 Abs. 8 LStR).
14 BFH-Urteil vom 20.11.2025 VI R 4/23.
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