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Doppelte Haushaltsführung: Dienstwagen bei Zuzahlungen durch den Arbeitnehmer

Es bleibt weiterhin bei dem gesetzlichen Verbot des Abzugs der Aufwendungen bei Verwendung eines überlassenen PKW, auch wenn dies nicht unentgeltlich erfolgt.

Ist aus beruflichen Gründen ein zweiter Haushalt am entfernten Arbeitsplatz erforderlich, können die dadurch entstehenden Mehraufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Das gilt z. B. für die Miete der Wohnung am Beschäftigungsort bis zu 1.000 Euro monatlich. Aufwendungen für Familienheimfahrten können für eine Fahrt wöchentlich – unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel – mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro für die ersten 20 km und 0,38 Euro20 für jeden weiteren Kilometer geltend gemacht werden. Anders als bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können für die Familienheimfahrten keine Werbungskosten abgezogen werden, wenn dafür ein vom Arbeitgeber überlassener PKW zur Verfügung steht. Korrespondierend erfolgt wegen der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit in diesen Fällen insoweit auch keine Versteuerung eines geldwerten Vorteils.21

Damit stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn ein PKW nicht unentgeltlich überlassen wird, sondern pauschale und/oder kilometerabhängige Entgelte für die Nutzung vom Arbeitnehmer zu zahlen sind. Darüber hat der Bundesfinanzhof22 nun entschieden. Danach mindern solche Zuzahlungen zwar den für die Überlassung eines PKW zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu versteuernden geldwerten Vorteil (ggf. wie im Streitfall bis auf null Euro), führen aber bei den Familienheimfahrten nicht zu einem zusätzlichen Werbungskostenabzug. Es bleibt auch in diesen Fällen bei dem gesetzlichen Verbot des Abzugs der Aufwendungen bei Verwendung eines überlassenen PKW, auch wenn dies nicht unentgeltlich erfolgt.

20 Der Betrag ist schon für 2022 von 0,35 Euro auf 0,38 Euro durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 (BGBl 2022 I S. 749) erhöht worden.
21 Vgl. dazu § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 8 und § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG.
22 BFH-Urteil vom 04.08.2022 VI R 35/20.

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