Insgesamt sind höchstens 100 kW (peak) je Betreiber begünstigt.
Seit 2022 gilt eine Einkommensteuerbefreiung (vgl. § 3 Nr. 72 EStG) für folgende Photovoltaikanlagen:
Insgesamt sind höchstens 100 kW (peak) je Betreiber begünstigt.
In einem Anwendungsschreiben13 werden Einzelheiten der Steuerbefreiung erläutert. Danach kann z. B. bei einem Ehepaar jeder Ehepartner die Steuerbefreiung für eine jeweils eigenständige 30 kW-Photovoltaikanlage auf dem gemeinsamen Einfamilienhaus erhalten (also zusammen für 60 kW).
Die Steuerbefreiung umfasst Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms; dazu gehören insbesondere:
- die Einspeisevergütung,
- Einnahmen aus anderweitigen Stromlieferungen (z. B. an Mieter),
- Vergütungen für das Aufladen von Elektrooder Hybridfahrzeugen an der eigenen Wallbox (z. B. THG-Prämie),
- Zuschüsse und
- bei der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.
Zu den begünstigten Entnahmen gehören der Verbrauch in den zu eigenen Wohnzwecken (einschließlich des häuslichen Arbeitszimmers) genutzten oder unentgeltlich überlassenen Räumen sowie zur Aufladung privater Elektro-/ Hybridfahrzeuge.
Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem (ggf. zukünftigen) Betrieb von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen stehen, sind nach § 3c Abs. 1 EStG nicht abzugsfähig. Der Betriebsausgabenabzug in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2021 bleibt erhalten.
Wird der mit der eigenen Photovoltaikanlage erzeugte Strom in einem eigenen Gewerbebetrieb oder zur Aufladung eines betrieblichen Kfz verwendet, bleibt der Betriebsausgabenabzug aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage insoweit erhalten, als dieser auf die eigenbetriebliche Nutzung des Stroms aus der Photovoltaikanlage entfällt. Bis zur Höhe der nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Einnahmen und Entnahmen soll das Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG jedoch bestehen bleiben.
Diese Regelungen gelten auch für Photovoltaikanlagen, die vor 2022 errichtet worden sind.
13 Vgl. BMF-Schreiben vom 17.07.2023 – IV C 6 – S 2121/23/10001 (BStBl 2023 I S. 1494).
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