BFH bestätigt Steuerfreiheit trotz Einbringung in Ehegatten-GbR
Erbt ein Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten die gemeinsame Wohnung, so ist die Erbschaft insoweit steuerfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass der überlebende Ehegatte (oder Lebenspartner) das sog. Familienheim mindestens 10 Jahre weiter bewohnt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b letzter Satz ErbStG).
Bei Schenkung des Familienheims (oder eines Teils davon) an den Ehegatten gilt die 10-jährige Nutzungsverpflichtung als Voraussetzung für die Schenkungsteuerfreiheit nicht (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Das an den Ehegatten geschenkte Familienheim kann also danach verkauft oder vermietet werden, ohne die Schenkungsteuerfreiheit zu gefährden.
Der Bundesfinanzhof22 hatte darüber zu entscheiden, ob die Schenkungsteuerfreiheit auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn das Familienheim, das einem Ehegatten allein gehört, in eine zuvor von beiden Ehegatten gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht wird. Auch wenn in diesem Fall zivilrechtlich die Gesellschaft als bereichert anzusehen ist, gilt die Schenkung schenkungsteuerrechtlich als gegenüber dem bereicherten Gesellschafter ausgeführt, dem insoweit der anteilige Wert des Familienheims zugerechnet wird.23 Damit kann dieser auch die entsprechende Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.
Im Streitfall wurde die Steuerfreiheit für den Ehegatten auch nicht dadurch gefährdet, dass zum Zeitpunkt der Einbringung in die Gesellschaft bereits feststand, dass das „Familienheim“ vermietet werden sollte und die Ehegatten in eine andere Wohnung umziehen wollten.
22 BFH-Urteil vom 04.06.2025 II R 18/23.
23 Siehe dazu § 2a ErbStG.
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