Arbeitnehmer können für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend machen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr. Die Begrenzung auf den Höchstbetrag gilt nicht bei Verwendung eines PKW. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, wenn diese höher sind als die gesamte Entfernungspauschale.8
Infolge der Einführung der CO2-Steuer wurde die Entfernungspauschale ab 2021 ab dem 21. Entfernungskilometer auf jeweils 0,35 Euro und ab 2024 auf 0,38 Euro angehoben. Bei der Verwendung verschiedener Verkehrsmittel für den Arbeitsweg kann wie folgt vorgegangen werden.9
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8 Vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG; bei Arbeitnehmern mit Behinderungen siehe § 9 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG.
9 Siehe dazu BMF-Schreiben vom 18.11.2021 – IV C 5 – S 2351/20/1001 (BStBl 2021 I S. 2315).
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