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Entgeltlicher Verzicht bei unentgeltlichem Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück

Der Bundesfinanzhof wertet die Ablösung eines Nießbrauchs nun als steuerpflichtige Entschädigung. Beim Eigentümer gelten die Zahlungen als nicht sofort abziehbare Anschaffungskosten.

Neue steuerliche Bewertung beim Verzicht auf Nießbrauch

Wird ein vermietetes Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge z. B. auf ein Kind unentgeltlich übertragen und sich die weitere Nutzung durch ein Nießbrauch vorbehalten, so sind die Einkünfte weiter vom bisherigen Eigentümer in seiner Eigenschaft als Nießbraucher zu versteuern.

Sollte der neue Eigentümer ein Interesse am Wegfall des Nießbrauchs haben – z. B. weil er das Grundstück verkaufen möchte – und zahlt er dem bisherigen Eigentümer für den Verzicht auf den Nießbrauch eine Entschädigung, waren der Bundesfinanzhof14 und die Finanzverwaltung15 bisher der Auffassung, dass es sich dabei um eine steuerfreie Vermögensumschichtung handelt.

An dieser Auffassung hält der Bundesfinanzhof16 nicht mehr fest. Nun wird davon ausgegangen, dass der Ablösungsbetrag beim Nießbraucher eine einkommensteuerpflichtige Entschädigung für entgehende Einnahmen darstellt.

Diese ist vom Nießbraucher zu versteuern – ggf. mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG –, während es sich beim Eigentümer um Anschaffungskosten handelt, die nicht sofort steuerlich geltend gemacht werden können.

14 BFH-Urteil vom 25.11.1992 X R 34/89 (BStBl 1996 II S. 663) unter 1.b).
15 BMF-Schreiben vom 30.09.2013 – IV C 1 – S 2253/07/10004 (BStBl 2013 I S. 1184), Rz. 58, 60, 65.
16 BFH-Urteil vom 10.10.2025 IX R 4/24.

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