Das Merkmal „alleinstehend“ ist erfüllt, wenn zum Haushalt keine andere volljährige Person gehört mit Ausnahme von Kindern, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht; außerdem dürfen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung von Ehe- bzw. Lebenspartnern nicht vorliegen (vgl. § 24b Abs. 3 EStG). Liegen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht das ganze Jahr vor, wird dieser für jeden Monat gekürzt, in dem die Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Im Jahr der Trennung von Ehepartnern bzw. im Jahr der Heirat (wenn auch in diesem Jahr erst eine gemeinsame Wohnung bezogen wird) hat die Finanzverwaltung16 bisher den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende abgelehnt, weil in diesem Jahr eine Zusammenveranlagung für das ganze Jahr möglich ist.
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16 BMF-Schreiben vom 23.10.2017 – IV C 8 – S 2265-a/14/10005 (BStBl 2017 I S. 1432), Rz. 25.
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