Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines Inflationsausgleichsgesetzes23 vorgestellt. Damit sollen inflationsbedingte steuerliche Mehrbelastungen ausgeglichen werden, indem die Steuerlast an die Inflation angepasst wird. Insbesondere sind folgende Änderungen vorgesehen:
- Aktualisierung des Einkommensteuertarifs
Für 2023 wird der Grundfreibetrag auf 10.632 Euro und für 2024 auf 10.932 Euro angehoben. Mit dieser Anhebung des in dem Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürger ab dem Jahr 2023 gewährleistet werden.
Mit der Rechtsverschiebung weiterer Tarifeckwerte wird der Effekt der Kalten Progression ausgeglichen. So kommen trotz steigender Inflation Lohnsteigerungen und Entlastungen auch tatsächlich bei den Steuerzahlern an und werden nicht durch eine progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung gemindert. - Steuerliche Unterstützung von Familien
Der Kinderfreibetrag soll schrittweise für jeden Elternteil von 2022 bis 2024 um insgesamt 264 Euro erhöht werden, bis er zum 01.01.2024 bei 2.994 Euro liegt. Das Kindergeld wird ab dem 01.01.2023 monatlich für das erste, zweite und dritte Kind einheitlich auf jeweils 237 Euro angehoben; für das vierte und jedes weitere Kind bleibt es bei 250 Euro. Die Erhöhung des Kindergeldes gilt auch für einkommensschwache Familien, die keine Einkommensteuer zahlen. - Anpassung des steuerlichen Abzugs von Unterhaltsleistungen
Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen wird rückwirkend ab dem Jahr 2022 durch die Einführung eines Verweises auf den Grundfreibetrag angepasst.
Diese Maßnahmen erfolgen im Vorgriff auf die voraussichtlichen Ergebnisse des im Herbst 2022 vorliegenden Existenzminimumberichts und des Steuerprogressionsberichts. Änderungen sind noch möglich.
Lesen Sie weitere brandaktuelle Themen im Download.
23 Referentenentwurf vom 06.09.2022.
Übersicht aktuellster NEWS
- Steuerfreie Handynutzung auch nach Erwerb vom Arbeitnehmer zu einem symbolischen PreisWenn ein Arbeitnehmer betriebliche Gegenstände privat verwenden darf, ist der daraus resultierende geldwerte Vorteil als Sachbezug grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
- „Rentenbeginn“ bei aufgeschobener AltersrenteDie Finanzverwaltung (14) stellt für den „Rentenbeginn“ unter Verweis auf den Rentenbescheid auf den Zeitpunkt ab, ab dem die Rente tatsächlich bewilligt wird.
- Behindertengerechter Gartenumbau ist keine außergewöhnliche BelastungDer Gartenumbau betrifft nach Ansicht des Gerichts nicht die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des existenznotwendigen Wohnumfelds, …
- Kein Vorsteuerabzug für bürgerliche KleidungBerufsbekleidung muss typisch sein, da sonst die Kleidungsstücke als bürgerliche Kleidung auch privat getragen werden können.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im April 2023Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Erlass von Grundsteuer wegen ErtragsminderungEin Erlass von Grundsteuer wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, …
- Bonuszahlungen der gesetzlichen KrankenkassenKrankenkassenbeiträge können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Beitragsrückerstattungen mindern die abziehbaren Sonderausgaben.(19)
- Handel auf Internetplattformen wie eBay – Neue Meldepflicht für Betreiber ab 2023Ab 2023 erfolgt automatisch eine Meldung des Plattformbetreibers mit persönlichen Daten und gezahlten Vergütungen des Anbieters an die Finanzverwaltung(15). Wenn der Anbieter regelmäßig Waren, Dienstleistungen oder Vermietungen anbietet.
- Vernichtung von BuchhaltungsunterlagenAufzubewahren sind alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der Aufzeichnungspflichten von Bedeutung sind.
- Veräußerung/Aufgabe eines Betriebs gegen wiederkehrende BezügeZur Abmilderung der Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs kommen in diesen Fällen ein Freibetrag und eine Steuerermäßigung in Betracht. (7)