Die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen (z. B. Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer) werden teilweise in einer weiteren Stufe verlängert.
Für von Beratern erstellte Erklärungen ergeben sich folgende Fristen:
Veranlagungszeitraum
– 2020 bisher 31.5.2022 -> verlängert 31.8.2022 (31.1.2023)10
– 2021 bisher Ende Februar 2023 -> verlängert 30.6.2023 (30.11.2023)10
– 2022 bisher Ende Februar 2024 -> verlängert 30.4.2023 (30.9.2024)10
Die mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert und gilt auch noch für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
Weitere Informationen zu diesem und aktuelle Themen finden Sie im Download.
- Frist für die Durchführung von Investitionen
- Verlustverrechnung
- Sondervergütungen
- Homeoffice-Pauschale
10 Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
11 Zur bisherigen Regelung siehe auch Informationsbrief Dezember 2021 Nr. 3.
Übersicht aktuellster NEWS
- Einkommensteuersenkung für 2024 bis 2026Der einkommensteuerliche Grundfreibetrag ist an das inflationsbedingt gestiegene Existenzminimum anzupassen.
- Zuordnung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen einer NutzungseinlageBei einer dauerhaften betrieblichen Nutzungsabsicht von mehr als 50 % stellt die Leasingsonderzahlung in voller Höhe eine Betriebsausgabe dar.
- Entfernungspauschale ist verfassungsgemäßBei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden.
- Neue Verwaltungsanweisung zur Grundsteuerwertfeststellung – Nachweis eines niedrigeren VerkehrswertsIm Rahmen einer umfassenden Gesetzesreform wurde die Grundstücksbewertung unter Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im September 2024Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ SteuerzahlerEntscheidend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzverwaltung.
- Keine doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnsitz in der Nähe des BeschäftigungsortsWenn die Arbeitsstätte innerhalb einer Stunde vom Hauptwohnsitz erreicht werden kann.
- Umsatzsteuersatz bei Nebenleistungen zur BeherbergungNebenleistungen wie Frühstück, Bereitstellung Parkplätzen, WLAN, Fitness- und Wellnesseinrichtungen, … 19% Umsatzsteuer
- Jahressteuergesetz 2024: Neues MobilitätsbudgetDies gilt aber nur, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
- Verkauf eines PKW aus dem gewillkürten Betriebsvermögen – Verfassungsbeschwerde abgewiesenBesteuerung der Nutzungsentnahme unter berücksichtigter Abschreibungen steht in keinem rechtlichen, wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Bemessung des Veräußerungsgewinns.