Folgendes könnte in 2024 kommen.
Das Bundesfinanzministerium hat einen ersten Entwurf eines Wachstumschancengesetzes14 vorgelegt. Hervorzuheben sind folgende Maßnahmen, die überwiegend ab 2024 anzuwenden sein sollen:
- Einführung eines Klimaschutz-Investitionsprämiengesetzes mit einer Investitionsprämie von 15 % für bestimmte betriebliche Klimaschutz-Investitionen von mindestens 10.000 Euro und höchstens 200 Mio. Euro, mit denen nach der Gesetzesverkündung begonnen wird
- Verbesserungen bei der Forschungszulage
- Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht beim Umsatz von 600.000 Euro auf 800.000 Euro und beim Gewinn von 60.000 Euro auf 80.000 Euro
- Anhebung der Abzugsgrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde von 35 Euro auf 50 Euro
- Anhebung der Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 Euro auf 1.000 Euro und für die sog. Pool-Abschreibung von 1.000 Euro auf 5.000 Euro
- Anhebung des Abschreibungsvolumens bei § 7g Abs. 5 EStG von 20 % auf 50 % der Investitionskosten Anhebung der Reisekostenpauschalen für Verpflegungsmehraufwand von 28 Euro auf 30 Euro bzw. von 14 Euro auf 15 Euro
- Anhebung des Freibetrags für Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen von 110 Euro auf 150 Euro
- Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von 1.000 Euro pro Jahr
- Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 600 Euro auf 1.000 Euro
- Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung: Anstieg des Besteuerungsanteils bzw. Kürzung des Versorgungsfreibetrags und des Altersentlastungsbetrags werden ab dem Jahr 2023 zeitlich gestreckt, sodass die Vergünstigungen erst bei Rentenbeginn im Jahr 2058 auslaufen (vorher 2040)
- Abschaffung der sog. Fünftelregelung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren (z. B. bei Entlassungsentschädigungen); die Fünftelregelung muss dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden
- Verbesserung des Verlustabzugs bei Einkommen- und Körperschaftsteuer durch Ausweitung des Verlustrücktrags um ein Jahr und Verlängerung der bis 2023 geltenden Höchstbeträge von 10 Mio. bzw. 20 Mio. Euro bis 2027 sowie beim Verlustvortrag (auch bei der Gewerbesteuer) durch Streichung der Betragsbegrenzung bis 2027
- Erhöhung der Grenze für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 Euro auf 2.000 Euro
- Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten) von 600.000 Euro auf 800.000 Euro.
14 Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness.
Übersicht aktuellster NEWS
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Steuerpläne der neuen RegierungskoalitionTatsächliche Umsetzung und konkrete Ausgestaltung noch nicht klar.
- Erstattung von ausländischen Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EUStaaten)Die Bescheinigung wird aber nur erteilt, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
- Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-ErklärungDie Angabe von privaten Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein.
- Umzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers – Kein WerbungskostenabzugAnerkannt, wenn sich tägliche Fahrzeit durch Umzug erheblich vermindert – um mindestens eine Stunde.
- Keine vorläufige Steuerfestsetzung für die Besteuerung von Altersrenten mehrNeu ergehende Bescheide können nur durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offengehalten werden.
- Verfassungsmäßigkeit von SäumniszuschlägenErnstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit über die Höhe der Säumniszuschläge besteht ab März 2022 nicht mehr.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juni 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Meldepflicht für elektronische RegistrierkassenAb 01.01.2025 dem Finanzamt melden. Es steht eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit über das Programm „Elster“ zur Verfügung.
- Keine Sonderabschreibung nach Abriss und NeubauBegünstigt ist daher ausdrücklich nur die Anschaffung oder Herstellung „neuer Wohnungen“ (§ 7b Abs. 1 Satz 1 EStG), ohne vorherigem Abriss der alten Wohnung.