In Anspruch des Pauschbetrag in Höhe von 10.300 Euro nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG möglich
Hat ein Erblasser testamentarisch eine Vor- und Nacherbschaft verfügt, erben zivilrechtlich der Vorerbe und der Nacherbe nacheinander, aber beide vom ursprünglichen Erblasser. Erbschaftsteuerlich gilt dagegen nur der Vorerbe als Erbe des Erblassers (§ 6 Abs. 1 ErbStG), sodass sein (Vor-)Erwerb in vollem Umfang der Erbschaftsteuer unterliegt. Bei Eintritt des Nacherbfalls fällt ggf. erneut Erbschaftsteuer an, wobei das Verwandtschaftsverhältnis zum Vorerben maßgebend ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG).
Im Rahmen der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs kann der Nacherbe zur Berücksichtigung von Erbfallkosten auch den Pauschbetrag in Höhe von 10.300 Euro nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen. Hierunter fallen z. B. Beerdigungskosten und Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses. Zwar ist der Pauschbetrag für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren; da Vor- und Nacherbfall jedoch erbschaftsteuerlich als zwei getrennte Erbfälle zu behandeln sind, kann nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs12 der Pauschbetrag auch für jeden Erbfall angesetzt werden.
Ein Nachweis, dass tatsächlich überhaupt Kosten angefallen sind, ist für den Abzug des Pauschbetrags nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht (mehr) erforderlich; insoweit hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung13 geändert.
12 BFH-Urteil vom 01.02.2023 II R 3/20.
13 Siehe BFH-Beschlüsse vom 28.11.1990 II S 10/90 (BFH/NV 1991 S. 243) und vom 21.01.2005 II B 6/04 (BFH/NV 2005 S. 1092).
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