HETAX bekennt sich zu Familienfreundlichkeit
Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist bereits seit Jahren ein wesentlicher Bestandteil unserer Personalarbeit. Als Mitglied im bundesweiten Unternehmensnetzwerk „Erfolgsfaktor Familie“ profitieren wir nun von den Erfahrungen und guten Beispielen der über 7.3001 Mitglieder, die das Netzwerk mittlerweile umfasst. „Wir ermöglichen unseren Beschäftigten unter anderem Homeoffice, um sie bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu unterstützen. Wir profitieren im Gegenzug von motivierten, zufriedenen und produktiven Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Vereinbarkeit rechnet sich also auch betriebswirtschaftlich“, erläutert der Geschäftsfüher Guido Heyne.
Mit dem Logo „Mitglied im Unter-nehmensnetzwerk Erfolgsfaktor Familie“ wollen wir nach außen und innen zeigen, dass in unserem Unternehmen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie eine große Rolle spielt.“ „Wir freuen uns über jedes Unternehmen, dass Teil des (kostenfreien) Netzwerks wird und seine Erfahrungen mit anderen teilt. Das Netzwerkbüro bündelt gute Praxis und stellt sie den Mitgliedunternehmen auf verschiedene Weise zu Verfügung. So findet jedes Unternehmen seinen persönlichen Tipp für den betrieblichen Alltag“, so Kirsten Frohnert, Projektleiterin Netzwerkbüro „Erfolgsfaktor Familie“.
Das Unternehmensnetzwerk „Erfolgsfaktor Familie“ wurde 2007 vom Bundesfamilienministerium und dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag als zentrale Plattform für familienfreundliche Unternehmen gegründet. Seither wächst es kontinuierlich und umfasst mittlerweile über 7.200 Mitglieder, vom Kleinstbetrieb bis zum DAX-Unternehmen. Das Netzwerkbüro unterstützt mit seinen Angeboten vor allem kleine und mittlere Betriebe bei der praktischen Umsetzung einer familienfreundlichen Personalpolitik.
1 Das Unternehmensnetzwerk „Erfolgsfaktor Familie“ wächst kontinuierlich. Bitte vergewissern Sie sich vor der Veröf-fentlichung der Pressemitteilung auf unserer Website, dass die Zahl noch der gegenwärtigen Größe des Netzwerks entspricht.
Übersicht aktuellster NEWS
- Unterhaltsaufwendungen: Geringes Vermögen der unterhaltenen PersonAngesparte, noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden erst nach Ablauf des Kalenderjahrs ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen.
- Entscheidungen zur GrundsteuerwertfeststellungIm Rahmen der Grundsteuerreform wurde die Grundstücksbewertung neu geregelt.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im August 2024Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Aufwendungen für Präimplantationsdiagnostik und künstliche BefruchtungAufwendungen für künstliche Befruchtung können im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) steuerlich abzugsfähig sein.
- Doppelte Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen – Mitbewohnen des ElternhausesEine doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass liegt auch vor, wenn aus privaten Gründen der Haupthausstand vom Beschäftigungsort wegverlegt wird.
- Ermittlung der ortsüblichen Miete bei VermietungseinkünftenWenn die vereinbarte Miete weniger als 50 % der Marktmiete beträgt, geht das Finanzamt teilentgeltlicher Vermietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten.
- Vermächtnis im Zusammenhang mit „Berliner Testament“Beanspruchen Kinder den Pflichtteil obwohl ein Elternteil noch lebt, können diese nach dem Tod beider Elternteile von der Erbfolge insgesamt ausgeschlossen werden.
- Betriebsveranstaltungen: Pauschalversteuerung und TeilnehmerkreisDarüber hinaus ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs bzw. eines Betriebsteils offensteht.
- Elektronische Rechnungen werden verpflichtendAb 2025 wird jedoch die Ausstellung von elektronischen Rechnungen bei Umsätzen zwischen zwei inländischen Unternehmern (sog. B2B-Umsätze) verpflichtend.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli 2024Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.