Der Abzug tatsächlicher Betriebsausgaben kann jedoch günstiger sein
Bestimmte freiberuflich bzw. selbständig tätige Berufsgruppen haben die Möglichkeit, statt der tatsächlichen Kosten eine Betriebsausgabenpauschale zu berücksichtigen.
Dies soll der Vereinfachung dienen und bietet den Vorteil, dass die einzelnen Ausgaben nicht detailliert aufgezeichnet werden müssen.
Der Abzug tatsächlicher Betriebsausgaben kann jedoch günstiger sein, zumal dann auch Fahrtbzw. Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen und die Kosten bzw. Pauschalen für das häusliche Arbeitszimmer oder den Heimarbeitsplatz20 einbezogen werden können.
Aufgrund der Inflation steigen die tatsächlichen Betriebsausgaben, während betragsmäßig begrenzte Pauschalen gleichbleibend sind und somit einen Teil ihrer positiven Wirkung verlieren. Daher hat die Finanzverwaltung die Höchstbeträge bzw. die Pauschalen ab 2023 teilweise erhöht. Dies betrifft folgende Berufsgruppen:
- Für eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit beträgt die Betriebsausgabenpauschale 30% der Einnahmen, künftig höchstens 3.600 Euro (bisher: 2.455 Euro) jährlich.21
- Für eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit) beträgt die Pauschale künftig 25% der Betriebseinnahmen, begrenzt auf 900 Euro (bisher: 614 Euro) jährlich für alle Nebentätigkeiten dieser Vereinfachungsregelung zusammen. Insbesondere für eine nebenberufliche Vortrags-, Lehrund Prüfungstätigkeit sowie eine künstlerische Nebentätigkeit kann auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterpauschale) in Betracht kommen. Danach sind Einnahmen derzeit bis zur Höhe von 3.000 Euro im Jahr steuerfrei; die Betriebsausgabenpauschale ist insoweit nicht anzuwenden.
- Für die selbständige Tätigkeit als Kindertagespflegeperson beträgt die Pauschale 400 Euro (bisher: 300 Euro) je betreutes Kind und Monat und für sog. Freihalteplätze 50 Euro (bisher: 40 Euro) je Platz und Monat.22
20 § 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG; vgl. auch Informationsbrief Februar 2023 Nr. 1.
21 Siehe BMF-Schreiben vom 06.04.2023 – IV C 6 – S 2246/20/10002 (BStBl 2023 I S. 671), bisher H 18.2 „Betriebsausgabenpauschale“ EStH.
22 BMF-Schreiben vom 06.04.2023 – IV C 6 – S 2246/19/10004 (BStBl 2023 I S. 669).
Übersicht aktuellster NEWS
- Aktuelle GrunderwerbsteuersätzeGrunderwerbsteuer fällt auf Grundstücke und Gebäude an; bewegliches Inventar mindert die Bemessungsgrundlage, wenn es separat ausgewiesen wird. Erhaltungsrücklagen senken die Steuerbasis nicht, aber mindern ertragsteuerlich die Anschaffungskosten.
- Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig?Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung sind grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar, werden aber meist vom Höchstbetrag begrenzt. Daher bringen sie steuerlich in der Praxis selten Vorteile.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im März 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Steueränderungsgesetz 2025 usw.Ab 2026 gelten zahlreiche Steuererleichterungen, u. a. für Rentner, Ehrenamt und Gastronomie. Auch Gemeinnützigkeit und Spendenabzüge werden ausgeweitet und angehoben.
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- Entgeltlicher Verzicht bei unentgeltlichem Nießbrauch an einem vermieteten GrundstückDer Bundesfinanzhof wertet die Ablösung eines Nießbrauchs nun als steuerpflichtige Entschädigung. Beim Eigentümer gelten die Zahlungen als nicht sofort abziehbare Anschaffungskosten.
- Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer- Vorauszahlungen 2026Unternehmer können für 2026 eine Dauerfristverlängerung beantragen, teils mit Sondervorauszahlung. Vierteljahreszahler sind davon ausgenommen und profitieren automatisch von bestehenden Verlängerungen.
- Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. FebruarArbeitgeber müssen Jahresmeldungen für alle Beschäftigten bis zum 15.02.2026 elektronisch einreichen. Auch Minijobs sind meldepflichtig, teils mit zusätzlichen steuerlichen Angaben.




