Der Abzug tatsächlicher Betriebsausgaben kann jedoch günstiger sein
Bestimmte freiberuflich bzw. selbständig tätige Berufsgruppen haben die Möglichkeit, statt der tatsächlichen Kosten eine Betriebsausgabenpauschale zu berücksichtigen.
Dies soll der Vereinfachung dienen und bietet den Vorteil, dass die einzelnen Ausgaben nicht detailliert aufgezeichnet werden müssen.
Der Abzug tatsächlicher Betriebsausgaben kann jedoch günstiger sein, zumal dann auch Fahrtbzw. Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen und die Kosten bzw. Pauschalen für das häusliche Arbeitszimmer oder den Heimarbeitsplatz20 einbezogen werden können.
Aufgrund der Inflation steigen die tatsächlichen Betriebsausgaben, während betragsmäßig begrenzte Pauschalen gleichbleibend sind und somit einen Teil ihrer positiven Wirkung verlieren. Daher hat die Finanzverwaltung die Höchstbeträge bzw. die Pauschalen ab 2023 teilweise erhöht. Dies betrifft folgende Berufsgruppen:
- Für eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit beträgt die Betriebsausgabenpauschale 30% der Einnahmen, künftig höchstens 3.600 Euro (bisher: 2.455 Euro) jährlich.21
- Für eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit) beträgt die Pauschale künftig 25% der Betriebseinnahmen, begrenzt auf 900 Euro (bisher: 614 Euro) jährlich für alle Nebentätigkeiten dieser Vereinfachungsregelung zusammen. Insbesondere für eine nebenberufliche Vortrags-, Lehrund Prüfungstätigkeit sowie eine künstlerische Nebentätigkeit kann auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterpauschale) in Betracht kommen. Danach sind Einnahmen derzeit bis zur Höhe von 3.000 Euro im Jahr steuerfrei; die Betriebsausgabenpauschale ist insoweit nicht anzuwenden.
- Für die selbständige Tätigkeit als Kindertagespflegeperson beträgt die Pauschale 400 Euro (bisher: 300 Euro) je betreutes Kind und Monat und für sog. Freihalteplätze 50 Euro (bisher: 40 Euro) je Platz und Monat.22
20 § 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG; vgl. auch Informationsbrief Februar 2023 Nr. 1.
21 Siehe BMF-Schreiben vom 06.04.2023 – IV C 6 – S 2246/20/10002 (BStBl 2023 I S. 671), bisher H 18.2 „Betriebsausgabenpauschale“ EStH.
22 BMF-Schreiben vom 06.04.2023 – IV C 6 – S 2246/19/10004 (BStBl 2023 I S. 669).
Übersicht aktuellster NEWS
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- Inventur am Ende des WirtschaftsjahrsInventur ist gesetzlich vorgeschrieben und sichert ordnungsgemäße Buchführung. Fehlerhafte Inventur erlaubt dem Finanzamt Gewinnschätzungen und erfordert genaue Mengen-, Werte- und Artikelangaben.
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- Lohnsteuer-ErmäßigungWerbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen – der Antrag lohnt sich besonders bei hohen Aufwendungen oder ungleichen Einkommen von Ehepartnern.
- Kindergeld trotz parallel ausgeübter ErwerbstätigkeitKindergeld kann gezahlt werden, wenn Berufsausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird. Entscheidend ist eine Einzelfallprüfung, nicht der zeitliche Umfang.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter noch bis Jahresende 2025 anschaffenGWG bis 800 € bei Lieferung bis 31.12.2025 sofort abschreibbar. Für Gewinneinkünfte gelten Wahlrechte, bei Überschusseinkünften ausschließlich die 800-Euro-Grenze.
- Vermögensverlust durch Trickbetrug keine außergewöhnliche BelastungDurch Trickbetrug entstandener Vermögensverlust laut Finanzgericht Münster nicht zwangsläufig. Daher kein steuerlicher Abzug als außergewöhnliche Belastung möglich.




