Nachweis der Bemühungen zur Vermietung erforderlich.
Ein Erlass von Grundsteuer wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemein schwierigen Wirtschaftslage.
Der Erlass der Grundsteuer ist abhängig von der Minderung des Rohertrags (bei Mietwohngrundstücken die Jahresrohmiete); Voraussetzung ist eine Ertragsminderung von über 50 %:11
- Minderung des Rohertrags um mehr als 50 % bis 99 % // Erlass 25 %
- Minderung des Rohertrags um 100 % // Erlass 50 %
Ein Erlass kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter die Minderung des Ertrags nicht zu vertreten hat. Bei einer leer stehenden Wohnung muss der Vermieter nachweisen, dass er sich nachhaltig und ernsthaft um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat.
Hierfür ist es notwendig, dass der Grundstückseigentümer versucht haben muss, den Kreis der möglichen Interessenten möglichst umfassend zu erreichen.
Angesichts der weitreichenden Nutzung des Internets ist es im Regelfall erforderlich, dass eine Bewerbung leer stehender Immobilien über dieses Medium – und zwar auch in den einschlägigen Suchportalen – erfolgt.
Nicht ausreichend ist dagegen das Anbieten z. B. lediglich auf der Homepage des Vermieters oder des beauftragten Maklers.12
Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2024 ist bis zum 31.03.2025 zu stellen; die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden (vgl. § 35 GrStG sowie Abschn. 41 GrStR).
11 § 34 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GrStG; besondere Voraussetzungen gelten bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 33 Abs. 1 GrStG) und bei eigengewerblich genutzten Grundstücken (§ 34 Abs. 2 und Abs. 3 GrStG).
12 Siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.05.2016 6 A 10971/15.
Übersicht aktuellster NEWS
- Aktuelle GrunderwerbsteuersätzeGrunderwerbsteuer fällt auf Grundstücke und Gebäude an; bewegliches Inventar mindert die Bemessungsgrundlage, wenn es separat ausgewiesen wird. Erhaltungsrücklagen senken die Steuerbasis nicht, aber mindern ertragsteuerlich die Anschaffungskosten.
- Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig?Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung sind grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar, werden aber meist vom Höchstbetrag begrenzt. Daher bringen sie steuerlich in der Praxis selten Vorteile.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im März 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Steueränderungsgesetz 2025 usw.Ab 2026 gelten zahlreiche Steuererleichterungen, u. a. für Rentner, Ehrenamt und Gastronomie. Auch Gemeinnützigkeit und Spendenabzüge werden ausgeweitet und angehoben.
- Einlage des Familienheims in eine Ehegatten-GbR als steuerfreie SchenkungDie Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten‑GbR gilt schenkungsteuerlich als Zuwendung an den Ehepartner. Die Steuerbefreiung bleibt auch bei geplanter Vermietung bestehen.
- Tarifermäßigung bei Abgeltungszahlungen für UrlaubsanspruchDas Finanzgericht Münster erkennt Urlaubsabgeltungen als mehrjährige Vergütungen an. Dadurch kann die Tarifermäßigung angewendet werden; die Revision zum BFH ist zugelassen.
- Steuerberatungskosten keine Veräußerungskosten beim Verkauf einer wesentlichen BeteiligungSteuerberatungskosten beim Verkauf wesentlicher Beteiligungen gelten nicht als Veräußerungskosten. Der BFH sieht sie primär als Aufwand zur allgemeinen Steuererklärungspflicht.
- Entgeltlicher Verzicht bei unentgeltlichem Nießbrauch an einem vermieteten GrundstückDer Bundesfinanzhof wertet die Ablösung eines Nießbrauchs nun als steuerpflichtige Entschädigung. Beim Eigentümer gelten die Zahlungen als nicht sofort abziehbare Anschaffungskosten.
- Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer- Vorauszahlungen 2026Unternehmer können für 2026 eine Dauerfristverlängerung beantragen, teils mit Sondervorauszahlung. Vierteljahreszahler sind davon ausgenommen und profitieren automatisch von bestehenden Verlängerungen.
- Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. FebruarArbeitgeber müssen Jahresmeldungen für alle Beschäftigten bis zum 15.02.2026 elektronisch einreichen. Auch Minijobs sind meldepflichtig, teils mit zusätzlichen steuerlichen Angaben.




