Was und wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?
Ein Erlass von Grundsteuer wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemein schwierigen Wirtschaftslage.
Der Erlass der Grundsteuer ist abhängig von der Minderung des Rohertrags (bei Mietwohngrundstücken die Jahresrohmiete) und kann erst ab einer Ertragsminderung von über 50 % beantragt werden:22
Minderung des Rohertrags um mehr als 50 % bis 99 % = Erlass von 25 %
Minderung des Rohertrags um 100 % = Erlass von 50 %
Ein Erlass kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter die Minderung des Ertrags nicht zu vertreten hat. Bei einer leer stehenden Wohnung muss der Vermieter nachweisen, dass er sich nachhaltig und ernsthaft um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat.
Hierfür ist es notwendig, dass der Grundstückseigentümer versucht haben muss, den Kreis der möglichen Interessenten möglichst umfassend zu erreichen. Angesichts der weitreichenden Nutzung des Internets ist es im Regelfall erforderlich, dass eine Bewerbung leer stehender Immobilien über dieses Medium – und zwar auch in den einschlägigen Suchportalen – erfolgt. Nicht ausreichend ist dagegen das Anbieten z. B. lediglich auf der Homepage des Vermieters oder des beauftragten Maklers.23
Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2022 ist bis zum 31.03.2023 zu stellen; die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden (vgl. Abschn. 41 GrStR).
22 § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 GrStG; besondere Voraussetzungen gelten bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten Grundstücken (siehe § 33 Abs. 1 Satz 3 GrStG).
23 Siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.05.2016 6 A 10971/15.
Übersicht aktuellster NEWS
- Steuerfreie Handynutzung auch nach Erwerb vom Arbeitnehmer zu einem symbolischen PreisWenn ein Arbeitnehmer betriebliche Gegenstände privat verwenden darf, ist der daraus resultierende geldwerte Vorteil als Sachbezug grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
- „Rentenbeginn“ bei aufgeschobener AltersrenteDie Finanzverwaltung (14) stellt für den „Rentenbeginn“ unter Verweis auf den Rentenbescheid auf den Zeitpunkt ab, ab dem die Rente tatsächlich bewilligt wird.
- Behindertengerechter Gartenumbau ist keine außergewöhnliche BelastungDer Gartenumbau betrifft nach Ansicht des Gerichts nicht die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des existenznotwendigen Wohnumfelds, …
- Kein Vorsteuerabzug für bürgerliche KleidungBerufsbekleidung muss typisch sein, da sonst die Kleidungsstücke als bürgerliche Kleidung auch privat getragen werden können.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im April 2023Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Erlass von Grundsteuer wegen ErtragsminderungEin Erlass von Grundsteuer wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, …
- Bonuszahlungen der gesetzlichen KrankenkassenKrankenkassenbeiträge können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Beitragsrückerstattungen mindern die abziehbaren Sonderausgaben.(19)
- Handel auf Internetplattformen wie eBay – Neue Meldepflicht für Betreiber ab 2023Ab 2023 erfolgt automatisch eine Meldung des Plattformbetreibers mit persönlichen Daten und gezahlten Vergütungen des Anbieters an die Finanzverwaltung(15). Wenn der Anbieter regelmäßig Waren, Dienstleistungen oder Vermietungen anbietet.
- Vernichtung von BuchhaltungsunterlagenAufzubewahren sind alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der Aufzeichnungspflichten von Bedeutung sind.
- Veräußerung/Aufgabe eines Betriebs gegen wiederkehrende BezügeZur Abmilderung der Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs kommen in diesen Fällen ein Freibetrag und eine Steuerermäßigung in Betracht. (7)