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Exklusive Feier im Zusammenhang mit der Verabschiedung eines Geschäftsführers

Nach der Rechtsprechung können danach z. B. Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Feier anlässlich seiner Beförderung oder seines Dienstjubiläums(13) als Werbungskosten anerkannt werden.

Anlass, Veranstalter, Gäste sowie Ort und Charackter der Veranstaltung spielen eine Rolle

Entstehen einem Arbeitnehmer Aufwendungen, die objektiv durch die besonderen beruflichen Verhältnisse des Arbeitnehmers veranlasst sind, können diese als Werbungskosten berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung können danach z. B. Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Feier anlässlich seiner Beförderung oder seines Dienstjubiläums13 als Werbungskosten anerkannt werden. Auch eine Verabschiedung in den Ruhestand14 kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls als „letzter Akt“ des aktiven Dienstes ganz überwiegend beruflichen Charakter haben und zur Anerkennung der Werbungskosten führen.

Bei der Beurteilung, ob abzugsfähige Werbungskosten vorliegen, sind insbesondere Faktoren wie Anlass der Feier, Veranstalter, Einladender, Zusammensetzung der Gäste, Ort und Charakter der Veranstaltung zu berücksichtigen.

In einer neueren Entscheidung hat das Finanzgericht Nürnberg15 zu einem Fall Stellung genommen, in dem ein Geschäftsführer zu einer aufwändigen Abschiedsfeier mit zahlreichen Gästen eingeladen hatte.

Die Veranstaltung fand auf einem luxuriösen Gutshof auf einem großzügigen parkähnlichen Gelände mit einem See und historischen Gebäuden statt. Das umfangreiche Unterhaltungsprogramm bestand u. a. aus Live-Entertainment mit professioneller Livemusik, Feuershow, Trommel- Workshops sowie zahlreichen künstlerischen und artistischen Darbietungen im Stile eines Zirkusprogramms. Der veranstaltende Geschäftsführer beantragte den Abzug der gesamten Kosten in Höhe von ca. 100.000 Euro als Werbungskosten.

Das Gericht beurteilte die Ausgaben als besonderen Repräsentationsaufwand, wonach ein gesetzliches Abzugsverbot für Jagd, Fischerei, Jachten und „ähnliche Zwecke“ besteht.16

Im vorliegenden Fall dienten die Aufwendungen für die Feier nach Auffassung des Gerichts einem „ähnlichen Zweck“ und fallen damit auch bei einer beruflichen Veranlassung unter die gesetzliche Regelung. Die Aufwendungen seien unüblich und unangemessen, da besondere Umstände erkennbar sind, die diese Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abhebt, was sich insbesondere aus dem umfangreichen und hochwertigen Unterhaltungsprogramm ergibt. Auch die Pro-Kopf-Kosten (im Streitfall ca. 600 Euro) überstiegen den Rahmen für vergleichbare betriebliche Veranstaltungen.

Die Beurteilung dieser Kosten als Repräsenttionsaufwand führte im Streitfall dazu, dass die Aufwendungen für die Veranstaltung – einschließlich dabei anfallender Bewirtungskosten – auch nicht mit einem angemessenen Anteil abzugsfähig waren.

13 Siehe z. B. BFH-Urteil vom 20.01.2016 VI R 24/15 (BStBl 2016 II S. 744).
14 Siehe z. B. BFH-Urteil vom 11.01.2007 VI R 52/03 (BStBl 2007 II S. 317); zum Abschied beim Arbeitgeberwechsel siehe FG Münster, Urteil vom 29.05.2015 4 K 3236/12 E (EFG 2015 S. 1520).
15 FG Nürnberg, rechtskräftiges Urteil vom 19.10.2022 3 K 51/22.
16 Vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG.

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