Werbungskosten, erste Tätigkeitsstätte und Entfernungspauschale
Sofern Fahrten zu einer vermieteten Wohnung oder einem vermieteten Gebäude erforderlich sind, z. B. zur Beaufsichtigung von Reparaturen oder Kontakt mit Mietern, und deshalb im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung stehen, sind die Fahrtkosten als Werbungskosten abzugsfähig. Bei der Vermietung von Ferienwohnungen können auch Fahrten zur Übergabe, Abnahme oder Reinigung der Wohnung dazu gehören.
Grundsätzlich können hierfür die tatsächlichen Fahrtkosten angesetzt werden. Sofern aber ein erheblicher Anteil der im Zusammenhang mit der Vermietung anfallenden Tätigkeiten vor Ort erledigt wird, kann das Mietobjekt allerdings als „erste Tätigkeitsstätte“ anzusehen sein. Bei Fahrten mit dem PKW ist dann nur die Entfernungspauschale von 30 Cent/Entfernungskilometer anzusetzen. Auch ein Abzug von Verpflegungsmehraufwand nach den Grundsätzen wie bei Dienstreisen ist in diesem Fall nicht möglich. Ein Finanzgericht20 hat z. B. dann eine „erste Tätigkeitsstätte“ angenommen, wenn der Vermieter mindestens ein Drittel der Tätigkeiten am Objekt selbst erbringt.
20 FG Münster vom 15.05.2025 12 K 1916/21 F, Rn. 80 ff.
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