Erste Tätigkeitsstätte bestimmt Werbungskosten-Abzug
Die Frage, ob ein Arbeitsplatz als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist, entscheidet darüber, ob z. B. Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden können und wie die Aufwendungen für Fahrten zu diesem Arbeitsplatz zu beurteilen sind. Handelt es sich – wie im Regelfall – um die erste Tätigkeitsstätte, sind die Fahrtkosten von der Wohnung durch die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro (0,38 Euro ab dem 21. Kilometer) pro Entfernungskilometer abgegolten.10 Das ist vorteilhaft, wenn der Arbeitsplatz zu Fuß oder mit dem Fahrrad aufgesucht wird, aber regelmäßig ungünstig, wenn z. B. ein PKW für die Fahrten verwendet wird.
Die tatsächlichen Kosten für die Fahrten (bzw. bei PKW-Nutzung die Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) können dagegen berücksichtigt werden, wenn ein Arbeitsplatz nicht als erste Tätigkeitsstätte zu beurteilen ist (wie z. B. bei Tätigkeiten im Außendienst oder auf Montage).
Als erste Tätigkeitsstätte ist insbesondere eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers anzusehen, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 Satz 1 EStG). Maßgeblich ist damit weniger der tatsächliche Einsatzort eines Arbeitnehmers als vielmehr die dienst- oder arbeitsvertragliche Festlegung. Dabei kann auch ein großflächiges Gelände als erste Tätigkeitsstätte angesehen werden.
So wird z. B. ein Flughafen für Piloten und Flugbegleiter als erste Tätigkeitsstätte beurteilt, wenn diese dem Flughafen arbeitsrechtlich zugeordnet sind, auch wenn hier nur vorbereitende Tätigkeiten in geringem Umfang erbracht werden. 11 Erforderlich ist insoweit nur, dass hier überhaupt Tätigkeiten ausgeübt werden, die arbeitsvertraglich bzw. dienstrechtlich geschuldet werden, auch wenn diese nur einen kleinen Teil der gesamten Arbeitszeit beanspruchen.
Ferner muss die Tätigkeit an einer ersten Tätigkeitsstätte „dauerhaft“ ausgeübt werden. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder länger als 48 Monate an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Bei einem Berufssoldaten ist das Merkmal „unbefristet“ erfüllt, wenn dieser einem fest eingerichteten Dienstposten ohne zeitliche Befristung zugewiesen wurde.12
10 Vgl. im Einzelnen § 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 4 EStG.
11 BFH-Urteil vom 11.04.2019 VI R 40/16 (BStBl 2019 II S. 546). Ebenso FG Köln vom 04.12.2024 12 K 1369/21 (EFG 2025 S. 930); Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 4/25.
12 Hessisches FG vom 17.01.2025 4 K 561/21 (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VI B 5/25).
Übersicht aktuellster NEWS
- Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ SteuerzahlerSäumniszuschläge entstehen bei verspäteter Steuerzahlung, trotz 3‑tägiger Schonfrist. Ein Erlass ist möglich, wenn ein Versehen vorliegt und der Steuerzahler sonst zuverlässig zahlt.
- Erbschaftsteuer: Rechtsanwaltskosten bei ErbauseinandersetzungAnwaltskosten für die eigentliche Erbauseinandersetzung gelten als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit. Verwaltungskosten des Nachlasses sind steuerlich nicht abziehbar.
- Minijobs: Befreiung von Abgaben zur Rentenversicherung einmalig widerrufbarDer einmalige Widerruf der Rentenversicherungsbefreiung macht Minijobber wieder beitragspflichtig. Pflichtbeiträge verbessern Wartezeiten, Rentenansprüche und weitere sozialrechtliche Leistungen.
- Zinslose Ratenzahlung bei Grundstücksveräußerungen im PrivatvermögenZinslose familiäre Grundstücksraten gelten steuerlich als entgeltfreie Kapitalüberlassung. Der BFH erkennt weder Kapitalerträge noch Schenkungen ohne verdeckte Zinsvereinbarung an.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im August 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht verfassungswidrigDer BFH bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des baden‑württembergischen Grundsteuergesetzes. Auch andere Landesmodelle stehen noch zur Prüfung an, Entscheidungen folgen voraussichtlich Ende 2026.
- Erbschaftsteuerbefreiung für „Familienheim“: Verspäteter Einzug mehr als 2 Jahre nach dem ErbfallDie Steuerbefreiung für ein geerbtes Familienheim entfällt, wenn der Erbe nicht unverzüglich einzieht. Ein Einzug erst nach 2,5 Jahren gilt als verspätet und nicht entschuldbar.
- Nutzung des Privat-PKW trotz FirmenwagenüberlassungWer trotz Firmenwagen freiwillig den Privat‑PKW für Dienstfahrten nutzt, kann die Kosten nicht absetzen. Der BFH wertet dies als private Mitveranlassung und damit als unangemessen.
- Außergewöhnliche Belastung: Behandlung in PrivatklinikKosten für Behandlungen in Privatkliniken gelten nur dann als außergewöhnliche Belastung, wenn ihre medizinische Notwendigkeit gegenüber Vertragskrankenhäusern nachweisbar ist. Ohne zwingende Gründe fehlt die steuerliche Zwangsläufigkeit.
- Vorsteuerabzug bei AnzahlungenDer Vorsteuerabzug aus Anzahlungen ist zulässig, wenn Zahlung und Rechnung für eine zukünftige Leistung vorliegen. Bleibt die Leistung aus, besteht der Abzug nur bei gutgläubiger Zahlung.




