Erste Tätigkeitsstätte bestimmt Werbungskosten-Abzug
Die Frage, ob ein Arbeitsplatz als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist, entscheidet darüber, ob z. B. Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden können und wie die Aufwendungen für Fahrten zu diesem Arbeitsplatz zu beurteilen sind. Handelt es sich – wie im Regelfall – um die erste Tätigkeitsstätte, sind die Fahrtkosten von der Wohnung durch die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro (0,38 Euro ab dem 21. Kilometer) pro Entfernungskilometer abgegolten.10 Das ist vorteilhaft, wenn der Arbeitsplatz zu Fuß oder mit dem Fahrrad aufgesucht wird, aber regelmäßig ungünstig, wenn z. B. ein PKW für die Fahrten verwendet wird.
Die tatsächlichen Kosten für die Fahrten (bzw. bei PKW-Nutzung die Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) können dagegen berücksichtigt werden, wenn ein Arbeitsplatz nicht als erste Tätigkeitsstätte zu beurteilen ist (wie z. B. bei Tätigkeiten im Außendienst oder auf Montage).
Als erste Tätigkeitsstätte ist insbesondere eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers anzusehen, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 Satz 1 EStG). Maßgeblich ist damit weniger der tatsächliche Einsatzort eines Arbeitnehmers als vielmehr die dienst- oder arbeitsvertragliche Festlegung. Dabei kann auch ein großflächiges Gelände als erste Tätigkeitsstätte angesehen werden.
So wird z. B. ein Flughafen für Piloten und Flugbegleiter als erste Tätigkeitsstätte beurteilt, wenn diese dem Flughafen arbeitsrechtlich zugeordnet sind, auch wenn hier nur vorbereitende Tätigkeiten in geringem Umfang erbracht werden. 11 Erforderlich ist insoweit nur, dass hier überhaupt Tätigkeiten ausgeübt werden, die arbeitsvertraglich bzw. dienstrechtlich geschuldet werden, auch wenn diese nur einen kleinen Teil der gesamten Arbeitszeit beanspruchen.
Ferner muss die Tätigkeit an einer ersten Tätigkeitsstätte „dauerhaft“ ausgeübt werden. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder länger als 48 Monate an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Bei einem Berufssoldaten ist das Merkmal „unbefristet“ erfüllt, wenn dieser einem fest eingerichteten Dienstposten ohne zeitliche Befristung zugewiesen wurde.12
10 Vgl. im Einzelnen § 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 4 EStG.
11 BFH-Urteil vom 11.04.2019 VI R 40/16 (BStBl 2019 II S. 546). Ebenso FG Köln vom 04.12.2024 12 K 1369/21 (EFG 2025 S. 930); Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 4/25.
12 Hessisches FG vom 17.01.2025 4 K 561/21 (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VI B 5/25).
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