Grundsätzlich können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eingeschränkt auf zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden. Der Abzug von Kinderbetreuungskosten setzt gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG voraus, dass Eltern eine Rechnung über die Betreuungsleistungen erhalten haben und die Zahlung unbar auf das Konto der Betreuungsperson erfolgt.
Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben für Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes sowie Erstattungen an die Betreuungsperson (z. B. für Fahrtkosten), wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden.
Lesen Sie im Download unter Punkt 4, was zu beachten ist!
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- Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei WeitervermietungBei vorzeitiger Ablösung eines zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenen Darlehens.
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