Unternehmer bzw. Händler mit bargeldintensiven Betrieben (z. B. auf Wochenmärkten oder in der Gastronomie), die keine Registrierkasse verwenden, können ihre Bareinnahmen mit Hilfe einer sog. offenen Ladenkasse erfassen.
Diese Praxis hat der Bundesfinanzhof10 jetzt bestätigt. Das Gericht hat hierzu entschieden, dass das Fehlen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Führung einer elektronischen Kasse nicht verfassungswidrig sei. Danach liege kein strukturelles Vollzugsdefizit vor, was eine Verfassungswidrigkeit begründen könne; auch bei einer offenen Ladenkasse bestehe ein Entdeckungsrisiko bei Manipulationen.
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10 BFH-Urteil vom 16.09.2021 IV R 34/18.
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- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juni 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
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- Keine Sonderabschreibung nach Abriss und NeubauBegünstigt ist daher ausdrücklich nur die Anschaffung oder Herstellung „neuer Wohnungen“ (§ 7b Abs. 1 Satz 1 EStG), ohne vorherigem Abriss der alten Wohnung.