Unternehmer bzw. Händler mit bargeldintensiven Betrieben (z. B. auf Wochenmärkten oder in der Gastronomie), die keine Registrierkasse verwenden, können ihre Bareinnahmen mit Hilfe einer sog. offenen Ladenkasse erfassen.
Diese Praxis hat der Bundesfinanzhof10 jetzt bestätigt. Das Gericht hat hierzu entschieden, dass das Fehlen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Führung einer elektronischen Kasse nicht verfassungswidrig sei. Danach liege kein strukturelles Vollzugsdefizit vor, was eine Verfassungswidrigkeit begründen könne; auch bei einer offenen Ladenkasse bestehe ein Entdeckungsrisiko bei Manipulationen.
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10 BFH-Urteil vom 16.09.2021 IV R 34/18.
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