Insbesondere in grenzüberschreitenden Konstellationen versuchen Konzerne, Gewinne in einen Staat mit niedrigen Steuersätzen zu transferieren.
Eine Methode der Gewinnverlagerung kann darin bestehen, dass ein Konzernunternehmen einem anderen Konzernunternehmen ein Darlehen gewährt und dabei steuerlich unzulässig überhöhte – d. h. keine fremdüblichen – Zinsen berechnet.
Der Bundesfinanzhof 11 hat entschieden, dass die Fremdüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes für ein Konzerndarlehen vorrangig so zu ermitteln ist, dass der vereinbarte Zins mit dem Zins verglichen wird, der z. B. bei vergleichbaren Bankdarlehen vereinbart worden wäre (Preisvergleichsmethode).
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11 BFH-Urteil vom 18.05.2021 I R 4/17.
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