Besteuerungszeiträume sind ab 2025 wieder wie vor der Corona-Krise mit geltenden Abgabefristen anzuwenden.
Unternehmer, Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Steuererklärungen, z. B. für Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer verpflichtet sind, haben Abgabefristen zu beachten. Die Fristen für die spätestmögliche Abgabe entsprechender Erklärungen sind, bedingt durch die Corona- Krise, mehrfach verlängert worden.27
Sofern die Erklärungen von einem steuerlichen Berater erstellt werden, gelten abweichende Abgabefristen, die derzeit wie folgt bestehen:
Im Hinblick auf die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass – soweit noch nicht erfolgt – alle notwendigen Unterlagen, Belege usw. rechtzeitig vorliegen.
Für Besteuerungszeiträume ab 2025 sollen dann wieder die vor der Corona-Krise geltenden Abgabefristen (z. B. für Beratene allgemein der letzte Tag des Monats Februar des übernächsten Jahres) anzuwenden sein.
27 Siehe hierzu § 149 Abs. 2 und Abs. 3 AO.
28 Normale Abgabefrist (31.05.2025) wegen Wochenendregelung verschoben.
29 Soweit die Feiertagsregelung in Betracht kommt, gilt der 03.11.2025.
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