Die Pflege muss unentgeltlich, in der Wohnung des Gepflegten oder in der des Pflegenden erfolgen
Ist eine Person pflegebedürftig, wird die Pflege in vielen Fällen zumindest teilweise von den Angehörigen übernommen, damit der Pflege – bedürftige weiterhin zu Hause in seinem bisherigen Umfeld wohnen bleiben kann. Pflegende Angehörige wie z. B. Kinder oder andere pflegende Personen (wie z. B. der Lebenspartner), die ein enges persönliches Verhältnis zum Pflegebedürftigen haben, können hierfür im Rahmen der außer gewöhnlichen Belastungen den Pflege-Pauschbetrag geltend machen.26 Die Pflege muss unentgeltlich, in der Wohnung des Gepflegten oder in der des Pflegenden erfolgen; Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst ist hierbei unschädlich.27
Bis einschließlich 2020 kam der Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro lediglich bei der Pflege von Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 bzw. hilflosen Personen (Merkzeichen H) in Betracht. Seit 2021 können bereits ab dem Pflegegrad 2 folgende Pflege-Pauschbeträge durch den Pflegenden geltend gemacht werden:
- bei Pflegegrad 2 = 600 Euro
- bei Pflegegrad 3 = 1.100 Euro
- bei Pflegegrad 4 oder 5 bzw. Merkzeichen H = 1.800 Euro
Eine zumutbare Belastung wird nicht angerechnet. Erfolgt die Pflege durch mehrere Personen, ist der Pauschbetrag gleichmäßig auf die tatsächlich pflegenden Personen aufzuteilen. Der Pauschbetrag kann auch mehrfach gewährt werden, wenn mehrere Personen wie z. B. beide Elternteile gepflegt werden.28
Insbesondere bei der erstmaligen Geltendmachung oder einer höheren Einstufung wird ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit benötigt. Für die Geltendmachung des Pauschbetrags sind Angaben zum Pflegegrad, die Steuer-Identifikationsnummer des Pflegebedürftigen sowie ggf. Name und Anschrift der weiteren pflegenden Person erforderlich.29 Die entsprechenden Unterlagen bzw. Angaben sollten vorab beschafft werden.
26 Vgl. § 33b Abs. 6 EStG, H 33b „Pflege-Pauschbetrag“ EStH.
27 R 33b Abs. 4 EStR.
28 R 33b Abs. 1 Satz 1 EStR.
29 Siehe „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“ der Formulare zur Einkommensteuererklärung, Abschn. „Pflege-Pauschbetrag“.
Übersicht aktuellster NEWS
- Aktuelle GrunderwerbsteuersätzeGrunderwerbsteuer fällt auf Grundstücke und Gebäude an; bewegliches Inventar mindert die Bemessungsgrundlage, wenn es separat ausgewiesen wird. Erhaltungsrücklagen senken die Steuerbasis nicht, aber mindern ertragsteuerlich die Anschaffungskosten.
- Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig?Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung sind grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar, werden aber meist vom Höchstbetrag begrenzt. Daher bringen sie steuerlich in der Praxis selten Vorteile.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im März 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Steueränderungsgesetz 2025 usw.Ab 2026 gelten zahlreiche Steuererleichterungen, u. a. für Rentner, Ehrenamt und Gastronomie. Auch Gemeinnützigkeit und Spendenabzüge werden ausgeweitet und angehoben.
- Einlage des Familienheims in eine Ehegatten-GbR als steuerfreie SchenkungDie Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten‑GbR gilt schenkungsteuerlich als Zuwendung an den Ehepartner. Die Steuerbefreiung bleibt auch bei geplanter Vermietung bestehen.
- Tarifermäßigung bei Abgeltungszahlungen für UrlaubsanspruchDas Finanzgericht Münster erkennt Urlaubsabgeltungen als mehrjährige Vergütungen an. Dadurch kann die Tarifermäßigung angewendet werden; die Revision zum BFH ist zugelassen.
- Steuerberatungskosten keine Veräußerungskosten beim Verkauf einer wesentlichen BeteiligungSteuerberatungskosten beim Verkauf wesentlicher Beteiligungen gelten nicht als Veräußerungskosten. Der BFH sieht sie primär als Aufwand zur allgemeinen Steuererklärungspflicht.
- Entgeltlicher Verzicht bei unentgeltlichem Nießbrauch an einem vermieteten GrundstückDer Bundesfinanzhof wertet die Ablösung eines Nießbrauchs nun als steuerpflichtige Entschädigung. Beim Eigentümer gelten die Zahlungen als nicht sofort abziehbare Anschaffungskosten.
- Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer- Vorauszahlungen 2026Unternehmer können für 2026 eine Dauerfristverlängerung beantragen, teils mit Sondervorauszahlung. Vierteljahreszahler sind davon ausgenommen und profitieren automatisch von bestehenden Verlängerungen.
- Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. FebruarArbeitgeber müssen Jahresmeldungen für alle Beschäftigten bis zum 15.02.2026 elektronisch einreichen. Auch Minijobs sind meldepflichtig, teils mit zusätzlichen steuerlichen Angaben.




