Eine freiberuflich tätige Person kann daneben grundsätzlich auch einen Gewerbebetrieb unterhalten.
Bei einer freiberuflich tätigen oder ausschließlich vermögensverwaltenden Personengesellschaft (Einkünfte aus Kapitalvermögen und/oder Vermietung und Verpachtung) besteht allerdings die Gefahr, dass die gesamten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden, wenn nebenbei auch eine beliebige originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Dabei ist es unerheblich, ob aus dieser (Neben-) Tätigkeit ein Gewinn oder ein Verlust erwirtschaftet wird (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Für eine freiberuflich tätige Personengesellschaft gilt jedoch eine Bagatellgrenze. Danach sind gewerbliche Umsätze unschädlich, wenn diese 3% der Gesamtnettoumsatzerlöse (relative Grenze) der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 Euro im Jahr (absolute Grenze) nicht übersteigen.13
Der Bundesfinanzhof14 hat jetzt entschieden, dass diese Bagatellgrenze auch für eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gilt.
Im Streitfall ging es um eine Vermietungsgesellschaft, die auch eine Photovoltaikanlage betrieb, was grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen ist.
Sofern die o. g. Bagatellgrenze nicht überschritten wird, bleiben die Vermietungseinkünfte der Gesellschaft insgesamt gewerbesteuerfrei.
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13 BFH-Urteile vom 27.08.2014 VIII R 16/11 (BStBl 2015 II S. 996), Rz. 28, vom 27.08.2014 VIII R 41/11 (BStBl 2015 II S. 999), Rz. 27, und vom 27.08.2014 VIII R 6/12 (BStBl 2015 II S. 1002), Rz. 53.
14 BFH-Urteil vom 30.06.2022 IV R 42/19, Rz. 36.
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