Achtung, wenn private Hobbytätigkeit überschritten wird.
Gewinne aus Glücksspielen unterliegen grundsätzlich weder der Ertragsteuer noch der Umsatzsteuer. Für Pokerspiele gilt diese generelle Annahme hinsichtlich der Einkommen- und Gewerbesteuer jedoch nicht. Die Rechtsprechung11 geht davon aus, dass Turnier- und Casinopokerspiele (wie die Varianten „Texas Hold’em“ und „Omaha“) als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen sind und daher gewerbliche Einkünfte vorliegen können, wenn es sich um eine nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Der Bundesfinanzhof12 hat diese Rechtsprechung in einem aktuellen Urteil fortgeführt; danach kann auch eine (nachhaltige) Tätigkeit im Bereich der (Online-)Pokerspiele zu gewerblichen Einkünften führen.
Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Mathematikstudenten, der über eine hohe mathematische Begabung verfügte; er erzielte im ersten Jahr einen Gewinn von ca. 80.000 Euro aus Online-Pokerspielen. Hierbei investierte er mehrere hundert Stunden in die Spiele; zudem stiegen im Laufe des ersten Jahres der Zeitumfang sowie die Höhe der Geldeinsätze deutlich an. In den nachfolgenden Jahren wurde der Kläger ebenfalls umfangreich tätig, zum Teil auch in Spielen mit besonders hohen Geldeinsätzen.
Der Kläger hatte bereits im Laufe des ersten Jahres den Bereich der privaten Hobbytätigkeit überschritten.
Das Gericht entschied, dass in einem solchen Fall aufgrund der Art und des Umfangs der Tätigkeit gewerbliche Einkünfte vorliegen.
11 BFH-Urteile vom 16.09.2015 X R 43/12 (BStBl 2016 II S. 48) und vom 25.02.2021 III R 67/18 (BFH/NV 2021 S. 1070).
12 BFH-Urteil vom 22.02.2023 X R 8/21.
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