Das Bundesverfassungsgericht18 hatte die der Grundsteuer zugrunde liegenden Einheitswerte für Grundstücke für verfassungswidrig erklärt, dem Gesetzgeber allerdings eine Übergangsfrist eingeräumt. Eine Grundsteuerreform soll zum 01.01.2025 in Kraft treten. Bis dahin müssen alle Grundstücke in der Bundesrepublik neu bewertet werden und erhalten neue Einheitswerte.
Zu diesem Zweck muss jeder Eigentümer eines Grundstücks – das gilt auch für Teileigentum und Eigentumswohnungen – grundsätzlich eine elektronische Steuererklärung zur Wertermittlung abgeben.
Maßgebend sind dafür die Verhältnisse am 01.01.2022. Momentan ist davon auszugehen, dass für die Abgabe dieser Erklärungen nur ein Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.10.2022 vorgesehen ist.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Download …
18 BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12.
Übersicht aktuellster NEWS
- Vorsteuerabzug bei BetriebsveranstaltungenDer Bundesfinanzhof hat noch einmal bestätigt, dass beim Überschreiten der Grenze von 110 Euro die Aufwendungen insgesamt als unentgeltliche Wertabgabe für den privaten Bedarf der Arbeitnehmer gelten, sodass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.
- Wertfeststellungen für Erbschaftsteuer bindendZu beachten ist, dass Schenkungen mit späteren Schenkungen oder Erbschaften zusammengerechnet werden, wenn diese vom gleichen Schenker bzw. Erblasser innerhalb von zehn Jahren erfolgen.
- Aus- und Weiterbildungskosten der eigenen Kinder als BetriebsausgabenBetriebliches Interesse und die Fremdüblichkeit der Vereinbarungen sind für den Betriebsausgabenabzug entscheidend.
- Inventur am Ende des WirtschaftsjahrsEine Inventur ist nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Dezember 2023Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Lohnsteuer-ErmäßigungErhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
- Ausweis von gewillkürtem BetriebsvermögenDie Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen muss dabei zeitnah durch eine Einlage oder Entnahme in der laufenden Buchführung erfolgen.
- Arbeitszimmer und Homeoffice ab 2023Detaillierte Zusammenfassung von Sachverhalten zum Ansetzen der Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers.
- Dienstleistungs- und Handwerkerrechnungen bis Jahresende 2023 bezahlenSoll noch für 2023 eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden, muss eine Rechnung vorliegen und die Bezahlung der Rechnung unbar bis zum 31.12.2023 auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen; dies gilt auch für Abschlagszahlungen.
- Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (z. B. anlässlich von Betriebs- oder Weihnachtsfeiern)Für einen den Freibetrag übersteigenden Teil kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) übernehmen.